Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 30 Schriftliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/30#abs-1 (1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/30#abs-2 (2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe.