Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 21 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen.

§ 19a § 20