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WO-SWG

§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/11#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle (§ 2 Absatz 4) führt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum sowie Wohn- oder Erreichbarkeitsanschrift. Das Wählerverzeichnis kann nach Landkreisen, kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern gegliedert werden. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/11#abs-2 (2) In das Wählerverzeichnis dürfen nur wahlberechtigte Personen eingetragen werden, die ihre Eintragung gemäß § 12 beantragt haben.

§ 10 § 12