Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/11#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle (§ 2 Absatz 4) führt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum sowie Wohn- oder Erreichbarkeitsanschrift. Das Wählerverzeichnis kann nach Landkreisen, kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern gegliedert werden. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/11#abs-2 (2) In das Wählerverzeichnis dürfen nur wahlberechtigte Personen eingetragen werden, die ihre Eintragung gemäß § 12 beantragt haben.