Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.