# § 42 WO-LPersVG (Brandenburg) — Briefwahl

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl der Stufenvertretung per Briefwahl beim Wahlvorstand der Stufenvertretung abgeben.

(2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Versendung der Wahlunterlagen jeweils im Wahlberechtigtenverzeichnis und setzt den Wahlvorstand der Stufenvertretung hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wahlberechtigtenverzeichnis aufstellt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 42 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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