nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 34 WO-LPersVG (Brandenburg) — Leitung der Wahl

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung leitet die Wahl zur Stufenvertretung. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung. Findet die Wahl der Stufenvertretung nicht gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte statt, bestellen auf Ersuchen des Wahlvorstandes der Stufenvertretung die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretung.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes der Stufenvertretung und die dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

---

Zitiervorschlag: § 34 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
