Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 51 Bestellung des Hauptwahlvorstands
Stand: 25.08.2026
Der Hauptpersonalrat bestellt den Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Dem Hauptwahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.