Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 25.08.2026
Für die Feststellung des Wahlergebnisses verlängert sich die Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 um weitere vier Kalendertage.