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§ 50 WO-BayPVG (Bayern) — Feststellung des Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Feststellung des Wahlergebnisses verlängert sich die Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 um weitere vier Kalendertage.