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WO-BayPVG

§ 34 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/34#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/34#abs-2 (2) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/34#abs-3 (3) Mitteilungen der Wahlvorstände nach den folgenden Vorschriften bedürfen der Textform. Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.

§ 33 § 35