Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Stand: 25.08.2026
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.