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# § 15 WO-BayPVG (Bayern) — Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind Stimmzettel

a) die nicht mindestens einmal gefaltet sind,

b) die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

c) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

d) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

e) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

(3) Hat die abstimmende Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

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Zitiervorschlag: § 15 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/15

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