Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

§ 14 § 16