Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
Stand: 10.06.2019
Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.