Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 203
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 · NaßauskiesungZitiert von 129
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Zitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2010 – 3 S 3144/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6#abs-1 (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6#abs-2 (2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.