Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 99b Schadensersatz
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/99b#abs-1 (1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/99b#abs-2 (2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.