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# § 99b WHG — Schadensersatz

Wasserhaushaltsgesetz  
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 99b WHG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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