Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 – 13 LA 40/19Zitiert von 5
- VG Ansbach, 30.05.2025 – AN 9 S 24.3055Zitiert von 1
- VG Augsburg, 17.01.2022 – Au 9 K 21.1532Zitiert von 1
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- OVG Thüringen, 11.12.2024 – 4 KO 202/16Zitiert von 3
- OVG Saarland, 01.12.2021 – 1 A 314/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 21.01.2026 – 6 K 644/25
- VG Minden, 07.06.2024 – 9 K 47/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 – 4 L 204/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.