Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

§ 80 § 82