Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
Stand: 10.06.2019
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.