Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 28.06.2023 – 5 K 1203/22 Ge
- VG Augsburg, 20.12.2023 – Au 9 S 23.1452
- VG Karlsruhe, 24.01.2024 – 2 K 1270/23Zitiert von 1
- VG München, 30.05.2025 – M 31 K 22.4237
- VG München, 13.07.2023 – M 19 K 22.1992Zitiert von 3
- VGH Bayern, 14.02.2023 – 9 BV 21.833Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG NRW, 28.08.2025 – 7 A 1975/24
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-1 (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-3 (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-5 (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-6 (6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78a#abs-7 (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.