Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 597)
BGBl. 2025 I Nr. 348
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