Gesetze / Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz
WoGenVermG§ 4 Verhältnis zum Einigungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Nummer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 WoGenVermG →
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- BVerwG, 21.11.2002 – 3 B 120.02Zitiert von 1
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