Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG NRW, 26.03.2003 – L 10 V 5/02
- BSG, 26.07.2007 – B 13 R 28/06 RGhetto-Rente: Keine Erforderlichkeit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- SG Düsseldorf, 08.02.2007 – S 26 R 440/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/13#abs-1 (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/13#abs-2 (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.