Art 10
Stand: 10.06.2019
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 10 WG →
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- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- AG Bühl, 16.12.2011 – 3 C 165/10
- KG, 03.06.2010 – 8 U 21/10
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