Art 43
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/43#abs-1 (1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/43#abs-2 (2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
1.
wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
2.
wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
3.
wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 43 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 15.08.2012 – 3 K 1490/11Zitiert von 1
- VG Freiburg, 25.09.2013 – 1 K 2092/11
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 – 1 S 1173/08Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 3 S 1917/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 – 3 S 1947/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 – 3 S 140/07Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.