Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

WFachwPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der schriftlichen Situationsaufgabe und der Punktebewertung der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 6 § 8