Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

WFachwPrV

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-1 (1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-2 (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-3 (3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebliches Management,
2.
Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
3.
Logistik,
4.
Marketing und Vertrieb,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-4 (4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-5 (5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/3#abs-6 (6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.

§ 2 § 4