Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
WFachwPrV§ 10 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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