Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
WFachwPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, in Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen zu können und damit die Befähigung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFachwPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin“.