Gesetze / Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
WFAusbV§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.