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# § 9 WFAusbV — Prüfungsbereich von Teil 1

Werkfeuerwehrausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.

(2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,

- 2. Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,

- 3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und

- 4. Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

- 1. elektrotechnische Arbeiten,

- 2. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie

- 3. Holzbauarbeiten.

(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 WFAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WFAusbV/9

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