Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
WDüngV§ 4 Meldepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngV/4#abs-1 (1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngV/4#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.
Änderungsverlauf
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26.05.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2017 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2017 I S. 1305
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.