Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
WDüngV§ 3 Aufzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Dresden, 13.03.2023 – 12 U 143/22
- VG Cottbus, 15.06.2023 – 3 K 1096/19
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.07.2015 – 5 B 1754/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngV/3#abs-1 (1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:
Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngV/3#abs-2 (2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.