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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1305

BGBl. 2017 I S. 1305 · 175.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1305
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                                        1305

                                                    Verordnung
                              zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen1
                                                               Vom 26. Mai 2017

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch
  in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge-
  gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
  von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
  (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit,

– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2,
  auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
  Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
  136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai

  2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2

  Nummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1,

  jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1

  des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
  S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1

  Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai

  2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
  S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

  Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes

  vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

     § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
     15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-
  gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014
  (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
  terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
  sicherheit:

                                Artikel 1
                        Verordnung
                   über die Anwendung
                von Düngemitteln, Boden-
            hilfsstoffen, Kultursubstraten und
       Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen

       der guten fachlichen Praxis beim Düngen

                (Düngeverordnung – DüV)2

                        Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Boden-
    hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat

§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff-
    oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
    Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

2
    Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
       Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-
       schaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
       durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
       21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

    2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
       bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die
       zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
       S. 193) geändert worden ist.
BGBl. 2017, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten
     Düngemitteln
§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8 Nährstoffvergleich
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches

§ 10 Aufzeichnungen
§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirt-
     schaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sons-
     tige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass
     von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsvorschrift
Anlage 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher
         Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wieder-
         käuern aus Grobfutter
Anlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführ-
         ter Stickstoffdünger

Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus
         organischen oder organisch-mineralischen Dünge-
         mitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden
         Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Anlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8 Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
         stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
         nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik
         entsprechen
Anlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutz-
         tiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Groß-
         vieheinheiten (GV)

                              §1

                      Geltungsbereich
   (1) Diese Verordnung regelt
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von
   Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
   und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge-
   nutzten Flächen,
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die
   Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
   Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land-
   wirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen
   Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich
   bestimmt.

  (2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten
auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet
und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in
den Verkehr gebracht werden dürfen.

                              §2

                  Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieser Verordnung sind:
 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:
    pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich
    genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland,
    Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell-
    wüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung

    dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-
    flächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft-
    lich genutzten Fläche gehören auch befristet aus

   der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene
   Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-
   hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
   zugeführt werden;

 2. Schlag:

   eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam-
   menhängende und mit der gleichen Pflanzenart
   oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-
   stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung
   vorgesehene Fläche;

 3. Bewirtschaftungseinheit:
   zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standort-
   verhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet
   werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit
   Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü-
   chen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen

   sind;

 4. Düngejahr:

   Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be-
   wirtschaftung des überwiegenden Teiles der land-
   wirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die
   dazugehörige Düngung, bezieht;
 5. Düngung:

   Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,
   Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-
   hilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie
   zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;

 6. Nährstoffzufuhr:
   Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag
   außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoff-
   mengen;

 7. Nährstoffabfuhr:
   Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernte-
   produkten von der landwirtschaftlich genutzten
   Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung ent-
   zogen wird;
 8. Nährstoffbedarf:
   Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-
   ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter
   Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhält-
   nissen notwendig ist;

 9. Düngebedarf:

   Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-
   tur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-
   mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-
   versorgung des Bodens abdeckt;
10. wesentliche Nährstoffmenge:

   eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr
   von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-
   stickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11. wesentlicher Nährstoffgehalt:
   Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als
   1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom
   Hundert Phosphat;

12. verfügbarer Stickstoff:

   in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchlorid-
   lösung gelöster Stickstoff;
BGBl. 2017, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
   der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calcium-
   chloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom
   Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der
   Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;

14. oberirdische Gewässer:
   Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasser-
   haushaltsgesetzes;
15. Grundwasser:

   Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des

   Wasserhaushaltsgesetzes;

16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:

   zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüse-
   kulturen während der Vegetationsperiode;
17. Betriebsinhaber:

   eine natürliche oder juristische Person oder eine

   nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen

   Betrieb unterhält;

18. Betrieb:
   die Gesamtheit der für in dieser Verordnung ge-
   regelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebs-
   inhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet
   der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kultur-
   verfahren genutzte Flächen,
2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären
   Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasser-
   zufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhin-
   dert wird.

                          §3
                    Grundsätze
                für die Anwendung
       von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
     Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

   (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist
unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf
ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen
Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nähr-
stoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung
andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und
-menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so
zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende
Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nähr-
stoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur
Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewäs-
ser und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei
sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche
zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse
für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfrucht-
barkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
   (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoff-
mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-
mitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der
Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungsein-
heit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt
nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und

Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die
kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1
können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen
mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die
jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der
Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusam-
mengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche
von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei
satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei
Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens
jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem

Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens

für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

   (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf
darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme
nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig.
Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des
nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen

von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten

und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund

nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein
höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3
hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort
genannten Stoffe
1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder
   jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der
   Vorgaben des § 4 und
2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen
   Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
bis 4 entsprechend.
   (4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Ge-
halte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem
   Betriebsinhaber bekannt sind,

2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
   zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder

3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
   Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen
   Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2
sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und
Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus
dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens
die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5
bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.
  (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr
des Aufbringens

1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthalte-
   nen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2. bei organischen oder organisch-mineralischen Dün-
   gemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens je-
   doch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfüg-
   barem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzu-
   setzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im
Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte
bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.
BGBl. 2017, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung
von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Dünge-
mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem
Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich
aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei ande-
ren organischen oder organisch-mineralischen Dünge-
mitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4
bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an
Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.

   (6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass
der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach
dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-
Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden
nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder
3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach
dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren)
überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel
höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphat-
abfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Frucht-
folge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für
einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde
gelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderun-
gen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Dünge-
mittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach
Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber
dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von
Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht
werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger
Düngemittel untersagen.

                          §4

                 Ermittlung des

     Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat

   (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Acker-
land als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-
lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-
lage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung
sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden
Bedarf heranzuziehen:
1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2
   für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die
   Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4
   Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Er-
   tragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-
   schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau
   nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4
   für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind
   die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der An-
   lage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche
   Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-
   schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau
   nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur
   Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt wer-
   den, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten
   von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zu-
   lässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusam-
   mengefassten Flächen verschiedene Kulturen ange-
   baut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoff-
   bedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für
   drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stick-
   stoffbedarfswerten erfolgen,

3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare
   Stickstoffmenge,
4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflan-
   zenbestandes als Ergebnis der Standortbedingun-
   gen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und
   des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar wer-
   denden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach
   Anlage 4 Tabelle 6,

5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
   von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
   gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
   Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Dünge-
   mitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
   im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Ab-
   satz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines
   jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert
   im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils
   drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrach-
   ten Menge an Gesamtstickstoff,

6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwi-
   schenfrüchten während des Wachstums des jeweili-
   gen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei
   Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur
   im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5
   bei Gemüsekulturen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach
Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder
Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen,
soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach
der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle
von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stick-
stoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen

Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heran-
zuziehen.
   (2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grün-
land, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter-
bau als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-
lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-
lage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung
sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden
Bedarf heranzuziehen:
1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9;
   dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe
   der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tat-
   sächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten
   drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9
   abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt
   im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist
   und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 ab-
   weicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich
   nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängig-
   keit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
   nach Anlage 4 Tabelle 11,

3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbin-
   dung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
   von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
   gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
   Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten
   Menge an Gesamtstickstoff.
BGBl. 2017, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  (3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranzie-
hung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:
1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die
   unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-
   gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare
   Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.

Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der
Fruchtfolge erfolgen.

  (4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmen-

gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen

vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-
   schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
   Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-
   tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-
   gung, mindestens aber jährlich,
  a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

  b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zustän-
     digen Stelle oder einer von dieser empfohlenen
     Beratungseinrichtung

     aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-

         suchungen vergleichbarer Standorte oder

     bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
         Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Er-
         kenntnissen beruhen,

2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re-
   präsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab
   einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Frucht-
   folge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen
   sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Ab-
   satz 6 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau
von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur
im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die
im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersu-
chung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Proben-
nahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der
nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

                          §5
              Besondere Vorgaben
     für die Anwendung von stickstoff- oder
phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
    Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

   (1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-

haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-

ten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn

der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren

oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen

Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom
Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht
werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Ge-
wässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besor-

gen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den
dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamt-
stickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht
werden, wenn
1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens
   aufnahmefähig wird,

2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder
   auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von
   Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke
   trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland
   handelt, und
4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und
   von Strukturschäden durch das Befahren bestehen
   würde.

Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3
Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Dünge-

mitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren

oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als

60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht
werden.

   (2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-
haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-
straten und Pflanzenhilfsmitteln ist
1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von
   Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden
   und

2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein
   Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte

   Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche

   Lebensräume, erfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der
Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern
in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen
dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Auf-
bringungsfläche und der Böschungsoberkante des je-
weiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abwei-
chend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für
das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte,
bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht
oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, ver-
wendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem
Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten
Stoffe verboten.
   (3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in ober-
irdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphat-
haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante
eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durch-
schnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen
(stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes

von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-

gebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen

dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb

eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur

Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Ein-
   arbeitung,

2. auf bestellten Ackerflächen

  a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von
     45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter
     Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
  b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hin-
     reichender Bestandsentwicklung oder
BGBl. 2017, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
   c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-
      verfahren.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

  (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer,
soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
   (5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-
tungsregelungen, die über die Regelungen der Ab-
sätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

                          §6

              Zusätzliche Vorgaben
 für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
   (1) Wer organische, organisch-mineralische Dünge-
mittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit
wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland auf-
bringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens inner-
halb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens
einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für
1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren,

2. Kompost sowie

3. organische oder organisch-mineralische Düngemit-
   tel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse
   von weniger als zwei vom Hundert.

Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschrit-

ten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des

Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereig-

nisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht
eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss
die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die
Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
   (2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar
2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein
Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach
der Aufbringung eingearbeitet wird.
   (3) Flüssige organische und flüssige organisch-
mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirt-
schaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügba-
rem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle
von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur
noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder
direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von
Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feld-
futterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem
1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige
Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ge-
nehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels
anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit
diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen
Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Ver-
fahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle
kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1

und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine

Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des
Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrar-
strukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich
oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4
liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Ein-
haltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicher-
heitsgründen ausscheidet.

   (4) Aus organischen und organisch-mineralischen
Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch
in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der
§§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass
die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1
darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemit-
tel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilo-
gramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge
sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittel-
ten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallen-
den Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließ-
lich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es
sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1
Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3
anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschafts-
dünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte ver-
wendet werden

1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1
   Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder

2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach
   Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die

   aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch

   besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –

   abweicht.

Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herange-
zogen werden, sind vor der Berechnung des Flächen-
durchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche
abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die
Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft.
   (5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tieri-
scher Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung
nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008,
S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit
1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richt-
   linie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III
   Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die
   Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,

2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
   schaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bun-
   desanzeiger bekannt gemacht hat und

3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Geneh-

   migung eingehalten werden.

Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger
bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat
ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27
bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei
BGBl. 2017, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantra-
gen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Ab-
satz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.
   (6) Für das Aufbringen von organischen und orga-
nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt-
schaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Acker-

land mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder

Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung
nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender
Beschluss der Europäischen Kommission über die Ge-
nehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium
den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 be-
kannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht
zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstick-
stoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genann-
ten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genann-
ten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der
Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entspre-
chen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
durch den Beschluss der Europäischen Kommission
nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlus-
ses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Geneh-
migung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die
sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Euro-
päischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit
wie möglich entsprechend heranzuziehen und Ände-
rungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
   (7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle
nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Ab-
satz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht
werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft stammende Menge an

Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich

genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Ge-
samtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 ge-
nannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoff-
menge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind.
Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt
Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
   (8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stick-
stoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht
aufgebracht werden:
1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte
   der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum
   Ablauf des 31. Januar,

2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit
   mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis
   zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum
   Ablauf des 31. Januar.

Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren
oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom
15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht auf-
gebracht werden.
   (9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dür-
fen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen

Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdünge-
bedarfs aufgebracht werden
1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps
   und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. Septem-
   ber oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei
   einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt
   nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff
   oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,

2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und

   Beerenobstkulturen.

Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von
Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach
Absatz 8 Satz 2.
   (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Ver-
botszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier
Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9
festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die
Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf
hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln
mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von
weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen
von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 ge-
nehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen
nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum
aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den
Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten,
insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des
Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des
Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle
kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und
die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

                          §7

           Anwendungsbeschränkungen

             und Anwendungsverbote

   (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ent-
gegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für
die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach
den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist
verboten.
   (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-
mehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-
wirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland
sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutter-
bau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe
auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
bringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

   (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu
deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf
bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland,
im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Ge-
müse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind,
verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf
sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
bringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung
von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-
BGBl. 2017, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
substraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstel-
lung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die An-
wendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten
Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen
ist verboten.
   (4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdün-
gern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Ge-
müsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von
flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Ge-
müsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen
der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen
nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.

                          §8

                  Nährstoffvergleich

    (1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis
zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen be-
trieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für
Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaft-
   lich genutzte Fläche insgesamt oder
2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für
   jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine
   nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen
mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusam-
menzufassen.

   (2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der an-

gebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit

Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach

Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen,
die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind
die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die
Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die
Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernte-
produkten auf der Grundlage wissenschaftlich aner-
kannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt,

so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte

bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.

   (3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in An-

lage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend

von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutter-
flächen wie folgt zu berechnen:

Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grob-
                  futter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier
                  oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder
                  Stallplätze + Nährstoffabfuhr über ab-
                  gegebenes Grobfutter – Nährstoffzu-
                  fuhr über erworbenes Grobfutter.

Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebs-
inhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom
Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen
Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1
ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.
   (4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri-
scher Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich
um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage
handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des
zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An-
lage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5
bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den antei-

ligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2
Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.
   (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs-
typen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel,
beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung be-
stimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten
oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht
zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen,
darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und
erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstim-
mung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-
rücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die
Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim
Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in
Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen
Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarz-
wurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie
oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.
  (6) Absatz 1 gilt nicht für
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weih-
   nachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-,
   Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
   nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des
   Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeu-
   gung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energeti-
   schen Nutzung dienen,
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem
   jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung)

   an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis

   zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine

   zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-
   stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-
   mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-
   zenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach
   § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
4. Betriebe, die

   a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1

      und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich

      genutzte Fläche bewirtschaften,

   b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen,

      Wein oder Erdbeeren anbauen,

   c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
      düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
      750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

   d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
      schaftsdünger sowie organischen und organisch-
      mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
      Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
      anlage handelt, übernehmen und aufbringen.

                           §9

                   Bewertung des
         betrieblichen Nährstoffvergleiches
  (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-
che nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
   (2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-
gleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6
Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der
BGBl. 2017, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1
genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hek-
tar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später
begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je
Hektar und Jahr nicht überschreitet.
   (3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-
gleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6
Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre
ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1
genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hek-
tar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022,
2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm
Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
   (4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle
eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie
anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Fest-
stellung an einer von der zuständigen Stelle anerkann-
ten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist
der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb
von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.

Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässi-

gen Kontrollwerte auszurichten.

   (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im
auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr
erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat
der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach

§ 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach

§ 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März

zur Prüfung vorzulegen.

                         § 10

                   Aufzeichnungen
   (1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Auf-
bringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Dünge-
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-
zenhilfsmitteln aufzuzeichnen:
1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten
   Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach
   § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,
2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu
   ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4
   einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten
   Verfahren.
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließ-
lich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind
unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen.
Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des
auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen-
derjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nähr-
stoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5
und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1
bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.
    (2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen
oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Be-
triebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der
jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,
   einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe
   sowie der darauf angebauten Kultur,
2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das
   Datum des Aufbringens,
3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der
   Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der
   Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maß-
   gabe der Kennzeichnung nach der Düngemittel-
   verordnung.
  (3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach
den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des
Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

                           § 11
                   Anforderungen
            an die Geräte zum Aufbringen

   Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Boden-

hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln

müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1
mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.

                           § 12

               Fassungsvermögen

            von Anlagen zur Lagerung

   von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen

   (1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lage-
rung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus
dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel
angewendet werden sollen, muss auf die Belange des
jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abge-
stimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein
als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in
dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Dünge-
mittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach
§ 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.
    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-
triebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder
Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens
die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden
flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher
lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsver-
mögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für je-
den belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu be-
rücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung an-
fallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie
Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die
betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu be-
rücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermö-
gens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1
genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis
1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch
entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.
  (3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9
Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als
drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirt-
BGBl. 2017, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
schaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gär-
rückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbrin-
gungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020
sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeit-
raum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirt-
schaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kön-
nen, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an an-
dere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4

gilt entsprechend.

    (4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-
triebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem
1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils min-
destens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfal-
lende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern
können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
   (5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1
bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die
nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur
Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schrift-
liche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicher-
zustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen
übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich ge-
lagert oder verwertet wird.

   (6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen

Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5
genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Un-
terlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen
erfüllen.

                          § 13

         Besondere Anforderungen an
   Genehmigungen und sonstige Anordnungen
    durch die zuständigen Stellen, Erlass von
Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
   (1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle
auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt
oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders
zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der
Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht
gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-

schriften nicht entgegenstehen.

   (2) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
tragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung
auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes
abweichende Vorschriften zu erlassen für

1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten
   chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-
   verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513),
   die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016
   (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund
   einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwas-
   serverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,
   Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem
   Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverord-
   nung und einer Nitratkonzentration von mindestens

   drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverord-

   nung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder

   Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm

   Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten
   chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-
   wasserverordnung oder

2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet
   oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines
   langsam fließenden oder stehenden oberirdischen
   Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophie-
   rung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbeson-
   dere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen
   nachgewiesen wurde.

Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1

Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam
fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für
Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2
der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni
2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden
oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphos-
phor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächenge-
wässerverordnung überschritten sind. Die Landesregie-
rungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Ge-
biete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers ent-
sprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm
Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitrat-
gehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter fest-
gestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten ab-
weichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und so-
lange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens

drei der nachfolgenden Anforderungen vor:

 1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach
    § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff
    auf Grund nachträglich eintretender Umstände um
    höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,

 2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Auf-
    bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organi-
    schen und organisch-mineralischen Düngemitteln,
    bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Be-
    trieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen,
    wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamt-
    stickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
    stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage
    wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom
    Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt
    worden sind,

 3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Ge-

    bieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall
    angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Ab-
    satz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen auf-
    gebracht werden dürfen, oder das Aufbringen
    phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,

 4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist
    vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stick-
    stoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Be-
    triebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-
    schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
    Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-
    tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-
    gung, mindestens aber jährlich, durch Untersu-
    chung repräsentativer Proben zu ermitteln,

 5. abweichend von

    a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit

       Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe

       ein Abstand von mindestens fünf Metern einzu-

       halten,

    b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe
       innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur
BGBl. 2017, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
      Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden
      und

   c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe

      innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und
      20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der
      dort genannten Weise aufgebracht werden,
 6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort
    genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf un-
    bestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätes-
    tens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des

    Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2

    und 3 bleibt unberührt,

 7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Ge-
    bieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit ei-
    nem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit
    vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar
    nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Ab-
    hängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnis-
    sen und Standortbedingungen um bis zu vier Wo-
    chen verlängert werden,

 8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
    dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt
    an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der
    Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar
    nicht aufgebracht werden,

 9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Fest-

    mist von Huftieren oder Klauentieren oder Kom-

    poste in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf

    des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeit-

    raum kann für eines oder mehrere der genannten
    Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimati-
    schen Verhältnissen und Standortbedingungen um
    bis zu vier Wochen verlängert werden,
10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2
    dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis
    zum 1. November zu den dort genannten Kulturen
    aufgebracht werden,

11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in
    Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Ab-
    satz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die

   a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-
      mer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirt-
      schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
   b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen,
      Wein oder Erdbeeren anbauen,

   c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
      düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
      500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,
      und

   d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
      schaftsdünger sowie organische und organisch-
      mineralische Düngemittel, bei denen es sich um
      Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
      anlage handelt, übernehmen und aufbringen,
   von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8
   Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausge-

   nommen,

12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-
    triebsinhaber sicherzustellen, dass der dort ge-

   nannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je
   Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und
   später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm

   Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,

13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Be-
    triebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in
    einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden
    flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände
    sicher lagern können,

14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe

    sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in

    einem Zeitraum von vier Monaten anfallende
    Menge der dort genannten Düngemittel sicher
    lagern können.

Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung
nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb bezie-
hen, können die Landesregierungen auch ihre Anwen-
dung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollstän-
dig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

    (3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landes-
recht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Be-
triebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoff-
vergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6

Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre

den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar

und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die

Vorgaben dieser Verordnung.

  (4) Die Landesregierungen können in einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die
nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Aus-
nahmen von den in der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche
Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumwelt-
programm oder mehreren Agrarumweltprogrammen
des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese

1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor
   Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen
   dient oder dienen und

2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Ab-
   satz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes
   die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in
   der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vor-
   geschriebenen Abweichungen.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Ent-
scheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im
Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Ände-
rungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei
Änderungen der die Genehmigung begründenden Tat-
sachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle
einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die
Vorgaben dieser Verordnung.

   (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-

tragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten
Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Ge-
bieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Ab-
BGBl. 2017, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
satz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und
mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass
abweichend von
1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3
   Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe,
   die
  a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-
     mer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaft-
     lich genutzte Fläche bewirtschaften,
  b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen,
     Wein oder Erdbeeren anbauen,
  c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
     düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
     110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf-
     weisen und
  d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
     schaftsdünger sowie organischen und organisch-
     mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
     Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
     anlage handelt, übernehmen und aufbringen,

  von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8
  Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenom-
  men sind,

2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die
   über ausreichende eigene Grünland- oder Dauer-
   grünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbrin-
   gung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirt-
   schaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass
   sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs

   Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger

   sicher lagern können.

   (6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis

übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3

Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des
§ 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen

1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im
   Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach
   den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10
   Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten
   Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlas-
   sen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
   der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
   und

2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3
   Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede
   Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu
   einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammen-
   zufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf
   aufzuzeichnen und einzuhalten.

  (7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundes-
ministerium über den erstmaligen Erlass und jede Ände-
rung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.

                        § 14
               Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf
    überschreitet,

 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
    erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3
    Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2
    einen dort genannten Stoff aufbringt,
 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Ein-
    trag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,
 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2
    Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten
    Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
 5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Dünge-
    mittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zuge-
    geben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht
    rechtzeitig einarbeitet,
 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den
    Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,
 7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
    Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genann-
    ten Stoff anwendet,

 8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen
    Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermitt-
    lung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
    nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontroll-
    wert nicht überschritten wird, wenn die zuständige
    Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Ab-
    satz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen
    hat, oder

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4

    Satz 1 zuwiderhandelt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2

Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8
   einen dort genannten Stoff aufbringt,

2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder
   nicht rechtzeitig vorlegt.
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Ab-
   satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht
   oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
   nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

                          § 15

                 Übergangsvorschrift
   Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem
jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffver-
gleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kon-
trollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf
der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I
S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoff-
vergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.
BGBl. 2017, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
                        1317

Anlage 1
                                                            (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)

                               Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere;
                               mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter

                                                  Tabelle 1
        Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1

                 Kategorie                                       Produktionsverfahren

                      1                                      2                                      3
      1. Milchviehhaltung
      2. Kälberaufzucht
      3.                            0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
         Jungrinder-                Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
      4. aufzucht                   Tier

      5.                                                                  konventionell
                                    Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
      6.                            im „Naturschutz“                      extensiv
      7.                                                                                 mit Weide
                                    Ackerfutterbaubetrieb
      8.                                                                                 Stallhaltung
      9. Milcherzeugung             Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb
     10.                                                                                 6 000 kg ECM
     11.                            Grünlandbetrieb (mit Weidegang)                      8 000 kg ECM
     12.                                                                                 10 000 kg ECM
     13.                                                                                 6 000 kg ECM
     14.                                                                                 8 000 kg ECM
                                    Grünlandbetrieb
     15.                            (ohne Weidegang mit Heu)                             10 000 kg ECM
     16.                                                                                 12 000 kg ECM
     17. mittelschwere und                                                               6 000 kg ECM
         schwere Rassen
     18.                                                                                 8 000 kg ECM
                                    Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
     19.                                                                                 10 000 kg ECM
     20.                                                                                 12 000 kg ECM
     21.                                                                                 6 000 kg ECM
     22.                                                                                 8 000 kg ECM
                                    Ackerfutterbaubetrieb
     23.                            (ohne Weidegang mit Heu)                             10 000 kg ECM
     24.                                                                                 12 000 kg ECM
     25.                                                                                 5 000 kg ECM
     26. leichte Rassen             Ackerfutterbaubetrieb                                7 000 kg ECM
     27.                                                                                 9 000 kg ECM
     28. Rindermast
     29. Jungrindermast
         Rosa-Kalbfleisch
     30. Erzeugung                  Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.

1

 Nährstoffanfall je Jahr
  kg N           kg P2O5
    4               5

je Stallplatz und Jahr
  16,6             6,4

   je Tier und Jahr

   57             16,4

   54               16
   48             15,5

   45               15
   je Tier und Jahr
  114               36
  129               43
  143               47
  109               37
  124               43

  141               48
  159               55
  103               37

  117               42

  134               47
  153               52
  100               36
  115               42

  133               47
  152               52
   76               27
   91               33
  111               42

je Stallplatz und Jahr

  31,0            12,7
    Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim
    DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
BGBl. 2017, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
           Kategorie                            Produktionsverfahren                           Nährstoffanfall je Jahr

               1                            2
 31.                     50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
       Kälbermast
 32.                     50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a.
 33.
       Fresseraufzucht   80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
 34.
 35. Bullenmast
 36.                     bis 675 kg LM (19 Monate)
 37.
 38.                     bis 750 kg LM
 39.
 40. Mutterkuhhaltung
 41. 6 Monate            500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200
 42. Säugezeit           700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230
     9 Monate
 43. Säugezeit           700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340

 44. Sauenhaltung
 45. Ferkelerzeugung
 46.
 47.                     22 aufgezogene Ferkel
                         217 kg Zuwachs je Platz p.a.
 48.
 49.
 50. Ferkelaufzucht      25 aufgezogene Ferkel
     bis 8 kg LM         239 kg Zuwachs je Platz p.a.
 51.
 52.
 53.                     28 aufgezogene Ferkel
                         264 kg Zuwachs je Platz p.a.
 54.
 55.
 56.                     22 aufgezogene Ferkel
                         656 kg Zuwachs je Platz p.a.
 57.
 58.
 59. Ferkelaufzucht      25 aufgezogene Ferkel
     bis 28 kg LM        711 kg Zuwachs je Platz p.a.
 60.
 61.
 62.                     28 aufgezogene Ferkel
                         824 kg Zuwachs je Platz p.a.
 63.
 64. Spezialisierte Ferkelaufzucht
 65.                   8 bis 28 kg LM
     450 g Tages-
 66. zunahme im Mittel
     der Aufzucht      ab 8 bzw. 15 kg LM
 67.
 68.                   8 bis 28 kg LM
     500 g Tages-
 69. zunahme im Mittel
     der Aufzucht      ab 8 bzw. 15 kg LM
 70.
                                 kg N          kg P2O5
                 3                 4              5
        MAT                      13,0            6,5

        MAT und Kraftfutter      15,9            7,3
        Standardfutter           15,7            5,4

        N-/P-reduziert           14,6            4,5
                                  je Tier und Jahr
        ab Kalb 45 kg LM         36,6           14,2
        ab Kalb 45 kg LM         39,1           14,3
        ab 80 kg LM              40,7           14,7
        ab 210 kg LM             41,3           14,8
                                  je Tier und Jahr
kg Absetzgewicht)                 88             26
kg Absetzgewicht)                105             31

kg Absetzgewicht)                114             33

                               je Sauenplatz und Jahr
        Universalfutter          27,1           12,6
        N-/P-reduziert           24,0           11,0

        stark N-/P-reduziert     23,0           10,3
        Universalfutter          27,3           12,6
        N-/P-reduziert           24,1           11,2

        stark N-/P-reduziert     23,1           10,3
        Universalfutter          27,5           12,8
        N-/P-reduziert           24,2           11,2

        stark N-/P-reduziert     23,2           10,3
        Universalfutter          39,2           17,2
        N-/P-reduziert           35,1           15,3

        stark N-/P-reduziert     33,5           14,0
        Universalfutter          41,1           17,9
        N-/P-reduziert           36,8           16,0

        stark N-/P-reduziert     35,0           14,7
        Universalfutter          42,9           18,6
        N-/P-reduziert           38,4           16,7

        stark N-/P-reduziert     36,6           15,1
                               je Ferkelplatz und Jahr
        Universalfutter           3,8            1,4

        N-/P-reduziert            3,6            1,4

        stark N-/P-reduziert      3,4            1,1
        Universalfutter           4,2            1,6

        N-/P-reduziert            3,8            1,4

        stark N-/P-reduziert      3,6            1,4
BGBl. 2017, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
           Kategorie                               Produktionsverfahren                           Nährstoffanfall je Jahr

              1                                2

 71. Jungsauenhaltung
 72.
     Jungsauen-          28 bis 115 kg LM;
 73. aufzucht            180 kg Zuwachs je Platz p.a.
 74.
     Jungsauen-          95 bis 135 kg LM;
 75. eingliederung       240 kg Zuwachs je Platz p.a.
 76. Schweinemast
 77.
 78.                     700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs
 79.
 80.
 81.                     750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs
 82. Mastschwein;
     von 28
 83. bis 118 kg LM
 84.                     850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs
 85.
 86.
 87.                     950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs
 88.
 89. Jungebermast

                         850 g Tageszunahme;
       von 28
 90.                     Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
       bis 118 kg LM
                         2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs
 91. Eberhaltung
 92. 60 kg Zuwachs je Platz p.a.
 93. Pferdehaltung

 94.                     Stallhaltung
     Reitpferde
 95. 500 – 600 kg LM     Stall-/Weidehaltung

 96. Reitponys           Stallhaltung
     300 kg LM;
 97. leichte Arbeit      Stall-/Weidehaltung
 98.                     Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5
       Zuchtstuten
                            kg N          kg P2O5
              3               4              5
                           je Jungsauenplatz
                                und Jahr
   Universalfutter          10,8            5,5

   N-/P-reduziert           9,0             4,6
   Universalfutter          15,4            8,5

   N-/P-reduziert           13,3            7,5
                          je Mastplatz und Jahr
   Universalfutter          11,1            4,8
   N-/P-reduziert           10,7            4,1
   stark N-/P-reduziert     9,6             3,7
   Universalfutter          11,4            4,8
   N-/P-reduziert           10,9            4,1
   stark N-/P-reduziert     9,8             3,9

   Universalfutter          12,2            5,0
   N-/P-reduziert           11,7            4,4
   stark N-/P-reduziert     10,6            3,9
   Universalfutter          12,5            5,0
   N-/P-reduziert           12,0            4,4
   stark N-/P-reduziert     10,8            3,9

   Universalfutter          11,8            4,8

   N-/P-reduziert           11,3            4,4

                          je Eberplatz und Jahr
                            22,1            9,6

                            51,1           23,4

                            53,6           23,4

                            34,9           16,5

                            33,4           15,3
Fohlen p.a.                 63,5           28,0
 99.                     Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.                      42,3           18,4
100.                     Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat            44,5           18,9
       Aufzuchtpferde
101.                     Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6.
102. Lammfleischerzeugung
                         1,5 Lämmer/Schaf;
103.                     40 kg Zuwachs je Lamm
       Mutterschaf
       mit Nachzucht     1,1 Lämmer/Schaf;
104.                     40 kg Zuwachs je Lamm

105. Ziegenmilcherzeugung
     Milchziege          800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
106. mit Nachzucht       16 kg Zuwachs/Lamm

– 36. Monat                 31,6           13,5

   konventionell            20,1            6,2

   extensiv                 17,6            5,0

                             je Tier und Jahr

                            15,2            5,7
BGBl. 2017, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
           Kategorie                             Produktionsverfahren

                1                            2
107. Kaninchenhaltung
108. Kaninchenaufzucht

109. 52 aufgezogene       Aufzucht bis 0,6 kg LM
     Jungtiere/Häsin
110. p.a.                 Aufzucht bis 3 kg LM

111. Kaninchenmast
112. Mast                 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz
113. Gehegewild

         Nährstoffanfall je Jahr
          kg N          kg P2O5
3           4              5

           je Tier und Jahr

          2,6             1,5

          9,7             5,4

        je Mastplatz und Jahr
          0,7             0,4
           je Tier und Jahr
                          Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
114. Damtiere             (1 Alttier mit 0,85 Kalb)

115. Eiererzeugung
116.
     Junghennen-
                          3,5 kg Zuwachs
117. aufzucht
118.
     Legehennen-
                          17,6 kg Eimasse/Tier
119. haltung
120. Hähnchenmast (ohne Vorgriff)
121.
                          Mast über 39 Tage;
122.                      2,6 kg Zuwachs/Tier
123.
                          Mast 34 bis 38 Tage;
124.                      2,3 kg Zuwachs/Tier
125.
                          Mast 30 bis 33 Tage;
126.                      1,85 kg Zuwachs/Tier
127.
                          Mast bis 29 Tage;
128.                      1,55 kg Zuwachs/Tier
129. Putenmast
130.
                          22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast
       Hähne
131.                      (56,4 kg Futterverbrauch je Tier)
132.
                          10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
       Hennen
133.                      (26,7 kg Futterverbrauch je Tier)

134. Hähne ab der 6. Woche

135. Hennen ab der 6. Woche

       gemischt geschlechtliche Mast;
136.
       50 % Hähne und 50 % Hennen
137. Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen
138. Entenmast
                          19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
139. Pekingenten          (3,0 kg Zuwachs je Tier)

                          15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
                   21,6            6,2

                 je Stallplatz und Jahr
Standardfutter    0,269           0,176

N-/P-reduziert    0,252           0,151
Standardfutter    0,764           0,396

N-/P-reduziert    0,731           0,346
                 je Stallplatz und Jahr
Standardfutter    0,413           0,208

N-/P-reduziert    0,385           0,176
Standardfutter    0,388           0,190

N-/P-reduziert    0,357           0,174
Standardfutter    0,328           0,174

N-/P-reduziert    0,311           0,153
Standardfutter    0,267           0,142

N-/P-reduziert    0,249           0,121
                 je Stallplatz und Jahr
Standardfutter    2,145           1,209

N-/P-reduziert    1,991           0,941
Standardfutter    1,420           0,774

N-/P-reduziert    1,342           0,543
Standardfutter    2,468           1,372

N-/P-reduziert    2,282           1,044
Standardfutter    1,652           0,923

N-/P-reduziert    1,542           0,726
Standardfutter    1,652           0,923

N-/P-reduziert    1,542           0,726
Standardfutter    0,422           0,289
                 je Stallplatz und Jahr

                  0,605           0,344
140. Flugenten            2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1)                    0,576           0,367
BGBl. 2017, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321

        Kategorie                            Produktionsverfahren                     Nährstoffanfall je Jahr
                                                                                       kg N          kg P2O5
           1                             2                              3                4                5
141. Gänsemast                                                                                je Tier
142.                  Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier                                0,231             0,133
143.                  Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier                                 0,702             0,387
144.                  Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier                            1,074             0,334

BGBl. 2017, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
1322                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017

                                                   Tabelle 2
          Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1

                 Kategorie                                     Produktionsverfahren

           Milchviehhaltung

     1.    Kälberaufzucht           0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.

           Jungrinder-              Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
     2.    aufzucht                 Tier

     3.                                                                   konventionell
                                    Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
     4.                             im „Naturschutz“                      extensiv

     5.                                                                                  mit Weide
                                    Ackerfutterbaubetrieb
     6.                                                                                  Stallhaltung

     7.    Milcherzeugung           Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb

                                                                                         6 000 kg ECM

     8.                             Grünlandbetrieb (mit Weidegang)                      8 000 kg ECM

                                                                                         10 000 kg ECM

     9.                                                                                  6 000 kg ECM

    10.                             Grünlandbetrieb                                      8 000 kg ECM
                                    (ohne Weidegang mit Heu)
    11.                                                                                  10 000 kg ECM

    12.                                                                                  6 000 kg ECM
           mittelschwere und
    13.    schwere Rassen                                                                8 000 kg ECM
                                    Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
    14.                                                                                  10 000 kg ECM

    15.                                                                                  12 000 kg ECM

    16.                                                                                  6 000 kg ECM

    17.                                                                                  8 000 kg ECM
                                    Ackerfutterbaubetrieb
    18.                             (ohne Weidegang mit Heu)                             10 000 kg ECM

    19.                                                                                  12 000 kg ECM

    20.                                                                                  5 000 kg ECM

    21.    leichte Rassen           Ackerfutterbaubetrieb                                7 000 kg ECM

    22.                                                                                  9 000 kg ECM

           Rindermast

    23.    Jungrindermast

           Rosa-Kalbfleisch
    24.    Erzeugung                Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.

1

Nährstoffaufnahme in kg
     N             P2O5

 je Stallplatz und Jahr

    5,6             2,0

    je Tier und Jahr

    58               17

    53               16

    48               15

    43               14

    je Tier und Jahr

   108               33

   111               34

   113               36

    98               31

    98               31

   101               33

    86               28

    93               31

    98               33

   101               34

    77               27

    84               29

    89               31

    94               32

    68               22

    75               25

    80               27

 je Stallplatz und Jahr

    7,0             2,9
    Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim
    DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
BGBl. 2017, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
          Kategorie                           Produktionsverfahren

25.
      Kälbermast         50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
26.
27.
      Fresseraufzucht    80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
28.
      Bullenmast
                         bis 675 kg LM
29.                      (19 Monate)

30.                      bis 750 kg LM
31.                      bis 750 kg LM
32.                      bis 750 kg LM
      Mutterkuhhaltung
                         500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33.                      (200 kg Absetzgewicht)
      6 Monate
      Säugezeit          700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34.                      (230 kg Absetzgewicht)

      9 Monate           700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35.                      (340 kg Absetzgewicht)
      Säugezeit
      Lammfleischerzeugung
                         1,5 Lämmer/Schaf;
36.                      40 kg Zuwachs je Lamm
      Mutterschaf
      mit Nachzucht      1,1 Lämmer/Schaf;
37.                      40 kg Zuwachs je Lamm

      Ziegenmilcherzeugung
      Milchziege         800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je
38.   mit Nachzucht
                         16 kg Zuwachs je Lamm
      Gehegewild
      Damtiere           45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
39.
                         (1 Alttier mit 0,85 Kalb)

                        Nährstoffaufnahme in kg
                           N            P2O5
  MAT                     0,6           0,4

  MAT und Kraftfutter     0,3           0,1
  Standardfutter          6,0           2,3

  N-/P-reduziert          6,0           2,3
                           je Tier und Jahr

  ab Kalb 45 kg LM        19,6          7,9

  ab Kalb 45 kg LM        20,2          8,1
  ab Kalb 80 kg LM        21,0          8,5
  ab Kalb 210 kg LM       22,4          9,0
                           je Tier und Jahr

                           90            27

                          108            32

                          120            36

                           je Tier und Jahr

  konventionell           18,2          5,3

  extensiv                17,3          5,0

                           je Tier und Jahr
Ziege;
                          11,7          3,8

                           je Tier und Jahr

                          21,3          6,1
BGBl. 2017, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
1324                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4,

Anlagen 5 und 6)
                       Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
         Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
         tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
    1.                                                Ausbringung
                                                   nach Abzug der
    2.
                                            Stall- und Lagerungsverluste
                                                                    Festmist,
                                           Gülle,
    3.     Tierart/Verfahren                                         Jauche,
                                       Gärrückstände
                                                                  Weidehaltung2
    4.             1                           2                          3

    5. Rinder                                 85                          70

    6. Schweine                               80                          70

    7. Geflügel                                                           60
       andere Tierarten
    8. (z. B. Pferde, Schafe)                                             55

       Betrieb einer
    9. Biogasanlage                           95

1
    Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung
2

                              Zufuhr
                       nach Abzug der

        Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste
            Gülle,
                             Festmist,         Weide-
           Gärrück-
                              Jauche          haltung2
            stände
               4                  5              6
            70,
        ab 1.1.2020:             60             25
             75
            70,
        ab 1.1.2020:             60             25
             75
                                 50             25

                                 50             25

               85

des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
    Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen
    Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.
BGBl. 2017, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
                             Mindestwerte für die Ausnutzung

                                           Anlage 3
                  (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)

des Stickstoffs
                       aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln
                  im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden

                     Ausgangsstoff des Düngemittels

Rindergülle
Schweinegülle
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist
Schweinefestmist
Hühnertrockenkot
Geflügel- und Kaninchenfestmist
Pferdefestmist
Rinderjauche
Schweinejauche
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)
Klärschlamm fest (≥ 15 % TM)
Pilzsubstrat
Grünschnittkompost
Sonstige Komposte
Biogasanlagengärrückstand flüssig
Biogasanlagengärrückstand fest
Ausgangsstoffen bestehen
         Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %

                  des Gesamtstickstoffgehaltes
                               50
                               60
                               25
                               30
                               60
                               30
                               25
                               90
                               90
                               30
                               25
                               10
                                3
                                5
                               50
                               30
BGBl. 2017, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1 und 2)

                                        Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs

                                                     Tabelle 1
                                 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau

                           Faktoren für die Düngebedarfsermittlung
  1. Kultur
  2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
  3. Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha
  4. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre
     in dt/ha
  5. Ertragsdifferenz in dt/ha aus
                                                   Zu- und Abschläge in kg N/ha für

  6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)

  7. Ertragsdifferenz
  8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
  9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre
 10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse)
 11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung
 12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha

 13. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson-
     dere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse

                                                    Tabelle 2
        Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit
Vorbemerkungen und Hinweise:

    anzuwendende Tabelle/Vorschrift
            Tabelle 2 oder 4
            Tabelle 2 oder 4
            Tabelle 2 oder 4
            Tabelle 3 oder 5

            Zeilen 3 und 4

   § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
           und Absatz 4
       Zeile 5, Tabelle 3 oder 5
               Tabelle 6
   § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
            Tabelle 7 oder 3
   § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
        Summe der Werte der
    Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
      § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4

vom Ertragsniveau
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der
   Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).

                  Kultur                             Ertragsniveau in dt/ha

Winterraps                                                     40
Winterweizen A, B                                              80
Winterweizen C                                                 80
Winterweizen E                                                 80
Hartweizen                                                     55
Wintergerste                                                   70
Winterroggen                                                   70
Wintertriticale                                                70
Sommergerste                                                   50
Hafer                                                          55
Körnermais                                                     90
Silomais                                                      450
Zuckerrübe                                                    650
Kartoffel                                                     450

Stickstoffbedarfswert

     in kg N/ha
         200
         230
         210
         260
         200
         180
         170
         190
         140
         130
         200
         200
         170
         180
BGBl. 2017, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
                    Kultur                                Ertragsniveau in dt/ha

Frühkartoffel                                                     400
Sonnenblume                                                         30
Öllein                                                              20

                                                  Tabelle 3
                Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:

Stickstoffbedarfswert

     in kg N/ha
         220
         120
         100
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
   Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
   vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
   Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
   herangezogen werden.
2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3
   und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach
   Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.

                1                              2                                    3
                                                                           Höchstzuschläge bei
                                                                             höheren Erträgen
              Kultur                Ertragsdifferenz in dt/ha
                                                                           in kg N/ha je Einheit
                                                                               nach Spalte 2
Raps                                               5                                10
Getreide und Körnermais                        10                                   10
Silomais                                       50                                   10
Zuckerrüben                                   100                                   10
Kartoffel                                      50                                   10

                                                    Tabelle 4
                                             Stickstoffbedarfswerte
                     für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau;

               4
   Mindestabschläge
bei niedrigeren Erträgen

 in kg N/ha je Einheit
     nach Spalte 2
            15
            15
            15
            15
            10
            Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare
   Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.
3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.
4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste
   der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.
5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*“ gekenn-
   zeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**“ gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche
   durchzuführen.

                         1                                2               3               4

                                                       Ertrags-       Stickstoff-      Probe-
                       Kultur
                                                        niveau       bedarfswert     nahmetiefe

                                                       in dt/ha      in kg N/ha          in cm
Blumenkohl                                              350              300              60
Brokkoli                                                150              310              60
Buschbohnen                                             120              110              60
Chicoréerüben                                           450              135*             90
Chinakohl                                               700              210              60
Dill, Frischmarkt                                       200              85               30
Dill, Industrieware                                     250              105              30

                 5
    Abschläge auf Grund der

   Stickstoffnachlieferung aus

den Ernteresten für die Folgekultur
            in kg N/ha
                 80
               100
                 45
                 40
                 45
                 5
                 25
BGBl. 2017, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
                      1                          2

                                              Ertrags-
                    Kultur
                                               niveau

                                              in dt/ha

Erdbeeren, Pflanzung                             0

Erdbeeren, Frühjahr                             140

Erdbeeren, nach Ernte                           140

Feldsalat                                       80

Feldsalat, großblättrig                         130

Gemüseerbse                                     80

Grünkohl                                        400

Gurke, Einleger                                 800

Knollenfenchel                                  400

Kohlrabi                                        450

Kürbis                                          400

Mairüben (mit Laub)                             650

Möhren, Bund-                                   600

Möhren, Industrie                               900

Möhren, Wasch-                                  700

Pastinake                                       400

Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt              240

Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt          160

Petersilie, Wurzel-                             400

Porree                                          600

Radies                                          300

Rettich, Bund-                                  500

Rettich, deutsch                                550

Rettich, japanisch                             1 000

Rhabarber 1. Standjahr                           0

Rhabarber 2. Standjahr Austrieb                 100

Rhabarber 3. Standjahr Austrieb                 200

Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb              350

Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte

Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte

Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte

Rosenkohl                                       250

Rote Rüben                                      600

     3             4                        5
                                Abschläge auf Grund der
 Stickstoff-     Probe-
                               Stickstoffnachlieferung aus
bedarfswert    nahmetiefe
                            den Ernteresten für die Folgekultur
 in kg N/ha      in cm                  in kg N/ha

    60          0 – 30                      0

    60          0 – 30                      0

    60          0 – 30                      0

    85            15                        5

   110            15                        5

    85            60                        65

   200            60                        35

   210            30                        50

   200            60                        45

   230            30                        30

   140            60                        50

   170            30                        15

   115*           60                        10

   165**          90                        45

   125**          60                        30

   140*           60                        50

   160*           60                        10

   100            60                        10

   130**          60                        45

   250            60                        55

   110            30                        5

   140            30                        10

   175            60                        30

   230            60                        45

   130            30

   100            30

   120            60

   140            60

   150            60

   170            90

   140            90

   310            90                       130

   250            60                        50
BGBl. 2017, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
                       1                           2            3

                                                Ertrags-    Stickstoff-
                     Kultur
                                                 niveau    bedarfswert

                                                in dt/ha    in kg N/ha
Rotkohl                                          600          260
Rucola, Feinware                                 175          150
Rucola, Grobware                                 300          210
Salate, Baby Leaf Lettuce                        140           90
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)    350          130
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)     300          115
Salate, Eissalat                                 600          175
Salate, Endivien, Frisée                         350          150
Salate, Endivien, glattblättrig                  600          190
Salate, Kopfsalat                                500          150
Salate, Radicchio                                280          140
Salate, verschiedene Arten                       450          150
Salate, Romana                                   450          140
Salate, Romana Herzen                            300          150
Salate, Zuckerhut                                600          190
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt              300          210**
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt          200          180
Schnittlauch, Anbau für Treiberei                280          240**
Schwarzwurzel                                    200          75**
Sellerie, Bund-                                  600          205
Sellerie, Knollen-                               650          220
Sellerie, Stangen-                               500          230
Spargel 1. Standjahr                               0          140
Spargel 2. Standjahr                              20          160
Spargel 3. Standjahr                              80          160
Spargel ab 4. Standjahr                          100           80
Spinat, Blatt-, FM, Baby                         100          100
Spinat, Blatt-, Standard                         250          190
Spinat, Hack, Standard                           300          205
Stangenbohne, Standard                           250          100
Teltower Rübchen (Herbstanbau)                   150          110
Weißkohl, Frischmarkt                            700          260
Weißkohl, Industrie                             1 000         320
Wirsing                                          400          285
Zucchini                                         650          250
Zuckermais                                       200          160
Zwiebel, Bund-                                   680          210*
Zwiebel, Trocken-                                600          155**

    4                        5
                 Abschläge auf Grund der
  Probe-
                Stickstoffnachlieferung aus
nahmetiefe
             den Ernteresten für die Folgekultur
  in cm                  in kg N/ha
   60                        60
   30                        20
   30                        20
   30                        0
   30                        10
   30                        10
   30                        15
   60                        15
   60                        20
   30                        10
   60                        30
   30                        10
   60                        10
   30                        15
   60                        20
   60                        10
   60                        25
   60                        55
   90                        25
   30                        10
   60                        40
   30                        40
   60
   90
   90
   90
   30                        10
   30                        30
   30                        30
   60                        70
   60                        30
   60                        75
   90                        75
   60                        80
   60                        85
   90                        60
   30                        15
   60                        30
BGBl. 2017, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
                                                Tabelle 5
             Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau

nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom
Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung
erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen
werden.
               1                                2

                                         Ertragsdifferenz
            Kultur
                                            in Prozent

Einlegegurken                                   20
Knollensellerie                                 20
Kopfkohl                                        20
Porree                                          20
Rettich                                         20
Rosenkohl                                       20
alle anderen in Tabelle 4
aufgeführten Kulturen                           20

                                                   Tabelle 6

         3                                 4
    Zuschläge bei                  Abschläge bei
  höheren Erträgen              niedrigeren Erträgen

in kg N/ha je Einheit           in kg N/ha je Einheit
    nach Spalte 2                   nach Spalte 2
         40                                40
         40                                40
         40                                40
         40                                40
         40                                40
         40                                40

         20                                20
                      Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Vorbemerkungen und Hinweise:
Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.

                               1
                       Humusgehalt in %
                      größer 4,0 (humos)

                                                    Tabelle 7

            2
Mindestabschlag in kg N/ha
           20
                             Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten
                     Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)
Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache
mit Leguminosen

Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung
Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse
Feldgras
Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,
Gemüse ohne Kohlarten

                               Zwischenfrucht

Nichtleguminosen, abgefroren
Nichtleguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet
– im Herbst eingearbeitet
Leguminosen, abgefroren
Leguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet
– im Herbst eingearbeitet
Futterleguminosen mit Nutzung
andere Zwischenfrüchte mit Nutzung
Mindestabschlag in kg N/ha

            20

            10
            10
            10

             0

             0

            20
             0
            10

            40
            10
            10
             0
BGBl. 2017, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
                                                 Tabelle 8
           Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau

                          Faktoren für die Düngebedarfsermittlung
  1. Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter)
  2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
  3. Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha

anzuwendende Tabelle
      Tabelle 9
      Tabelle 9
      Tabelle 9
  4. Gegebenenfalls        Rohproteingehalt     laut    Stickstoffbedarfswerttabelle     in              Tabelle 9
     % RP i. d. TM
  5. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha                      Tabelle 10
  6. Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten                           Tabelle 10
     drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen
  7. Ertragsdifferenz in dt/ha aus
  8. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus

Zeilen 3 und 5
Zeilen 4 und 6
                                                  Zu- und Abschläge in kg N/ha für

  9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre
 10. Ertragsdifferenz
 11. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz
 12. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
 13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen
 14. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha

 15. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
     Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse

                                                  Tabelle 9

§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
       Zeile 7, Tabelle 10
       Zeile 8, Tabelle 10
           Tabelle 11
           Tabelle 12
     Summe der Werte
     der Zeilen 2, 9, 10
     bzw. 11, 12 und 13
 § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4
           Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Im Falle von „Weide intensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland-
   bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist
2. Im Falle von „Weide extensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland-

oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4-
berücksichtigt.
oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2-
   bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
3. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.

                                                 Ertragsniveau (Netto)

                                                       in dt TM/ha
Grünland/Dauergrünland

1-Schnittnutzung                                           40

2-Schnittnutzung                                           55

3-Schnittnutzung                                           80

4-Schnittnutzung                                           90

5-Schnittnutzung                                          110

6-Schnittnutzung                                          120

Weide/Mähweide

Weide intensiv                                             90

Mähweiden, 60 % Weideanteil                                94

   Rohproteingehalt
                                  Stickstoff-
(% RP: 6,25 = kg N/dt
                                 bedarfswert
 Trockenmasse (TM))
   in % RP i. d. TM               in kg N/ha

          8,6                           55

        11,4                          100

        15,0                          190

        17,0                          245

        17,5                          310

        18,2                          350

        18,0                          130

        17,6                          190
BGBl. 2017, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
                                                 Ertragsniveau (Netto)

                                                     in dt TM/ha
Mähweiden, 20 % Weideanteil                               98
Weide extensiv                                            65
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)                              150
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)                          120
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr)                                    120

Rotklee-/Luzerne in Reinkultur                           110

                                              Tabelle 10
           Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder
Vorbemerkungen und Hinweise:

     Rohproteingehalt
                                   Stickstoff-
  (% RP: 6,25 = kg N/dt
                                  bedarfswert
   Trockenmasse (TM))
     in % RP i. d. TM             in kg N/ha
          17,2                          245
          12,5                           65

          16,6                          400
          16,2                          310

          18,2                          350

          20,5                          360

Rohproteingehalt
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
   Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
   vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des
tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
   Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
   herangezogen werden.
2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt

nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohprotein-
   gehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vor-
   liegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des
   jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht
   wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen
   werden.
3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.
4. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.

                    1                                          2

3
                                                                     Zu- oder Abschläge in kg N/ha
                                                       je 10 dt TM/ha
                                                       Ertragsdifferenz
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung                                               14
2-Schnittnutzung                                               18
3-Schnittnutzung                                               24
4-Schnittnutzung                                               27
5-Schnittnutzung                                               28
6-Schnittnutzung                                               29
Weide/Mähweide
Weide intensiv                                                 15
Mähweiden, 60 % Weideanteil                                    20
Mähweiden, 20 % Weideanteil                                    25
Weide extensiv                                                 10
mehrschnittiges Feldfutter
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)                                    27
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)                                26
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr)                                          29
mit einem Grasanteil > 50 %
je 1 % Rohprotein in der
 TM Rohproteindifferenz

            6
            9
           13
           14
           18
           19

            8
           11
           14
            5

           24
           19

           19
BGBl. 2017, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
                                                 Tabelle 11
                        Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus

Grünland/Dauergrünland
sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(weniger als 8 % organische Substanz)

stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz)

anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz)

Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)
Hochmoor
Niedermoor
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (ohne Leguminosen)

                                                 Tabelle 12

dem Bodenvorrat

          Mindestabschläge in kg N/ha

                      10

                      30

                      50

                      50
                      80

                       0
             Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen

Leguminosen im Grünland/Dauergrünland
Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 %
Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 %
Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 %
Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau
Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen
Rotklee/Luzerne in Reinkultur

Mindestabschläge in kg N/ha

            20
            40
            60

            30
           360
BGBl. 2017, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
1334                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017

Anlage 5
(zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)

                                           Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
                   für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ………
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
   – Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch
  1.1       Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die
            landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,
  1.2       Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede
            Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.
2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2
  Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
   – Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3
     zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten
     Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:
      Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                    1                                                 2
                                     Zufuhr
                            (auf die Gesamtfläche,                                              Nährstoff
                           Bewirtschaftungseinheit,                                              in kg
                   Einzelschlag, zusammengefasste Fläche)
           1. Mineralische Düngemittel
           2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
           3. Weidehaltung
           4.    Sonstige organische Düngemittel2
           5. Bodenhilfsstoffe
           6. Kultursubstrate
           7. Pflanzenhilfsmittel
           8. Abfälle zur Beseitigung
              (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
           9. Stickstoffbindung durch Leguminosen
          10. Summe der Zufuhr
          11. unvermeidliche Verluste und erforder-
              liche Zuschläge nach § 8 Absatz 53
          12. Differenz zwischen Zufuhr und Ab-
              fuhr

      1
          Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.
      2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                 ()

                                                                                                 ()

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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                                     3                                                 4
                     Abfuhr
            (von der Gesamtfläche,                                              Nährstoff
            Bewirtschaftungseinheit,                                             in kg
   Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)
  Haupternteprodukte1
  Nebenernteprodukte
  Weidehaltung

  Summe der Abfuhr
          Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre
          aufgeteilt werden.
      3
          Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.
BGBl. 2017, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
                                            Anlage 6
(zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)
                                Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
                    gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
 1.
                         im Durchschnitt
 2.

 3.

 4. Vorjahr:
 5. Vorjahr:
 6. Vorjahr:
 7. Vorjahr:
 8. Vorjahr:
 9. Düngejahr:

  Betrieblicher Nährstoffvergleich
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5
                   Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr
                               Kilogramm/Hektar
                 Stickstoff:                      Phosphat:
               Düngejahr und                    Düngejahr und
               zwei Vorjahre                     fünf Vorjahre
                      –
                      –
                      –
10. Durchschnittliche betriebliche Differenz
    je Hektar und Jahr
BGBl. 2017, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
Anlage 7
(zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)
                                      Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse

                                                       Tabelle 1
                                                     Ackerkulturen

             1                             2                     3
                                                            % TS in der
           Kultur                   Ernteprodukt
                                                            Frischmasse
Getreide, Körnermais
Weizen                       Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (14 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (16 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Wintergerste                 Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (13 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Roggen                       Korn (11 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Wintertriticale              Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (13 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Sommerfuttergerste           Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (13 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Braugerste                   Korn (10 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (11 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Hafer                        Korn (11 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
                             Korn (12 % RP2)                    86
                             Stroh                              86
                             Korn + Stroh3                       –
Getreide                     Ganzpflanze                        35

    4                  5
                      kg N/dt
HNV1 1 : x
                   Frischmasse

    –                  1,81
    –                  0,50
   0,8                 2,21
    –                  2,11
    –                  0,50
   0,8                 2,51
    –                  2,41
    –                  0,50
   0,8                 2,81
    –                  1,65
    –                  0,50
   0,7                 2,00
    –                  1,79
    –                  0,50
   0,7                 2,14
    –                  1,51
    –                  0,50
   0,9                 1,96
    –                  1,65
    –                  0,50
   0,9                 2,10
    –                  1,65
    –                  0,50
   0,9                 2,10
    –                  1,79
    –                  0,50
   0,9                 2,24
    –                  1,65
    –                  0,50
   0,8                 2,05
    –                  1,79
    –                  0,50
   0,8                 2,19
    –                  1,38
    –                  0,50
   0,7                 1,73
    –                  1,51
    –                  0,50
   0,7                 1,86
    –                  1,51
    –                  0,50
   1,1                 2,06
    –                  1,65
    –                  0,50
   1,1                 2,20
    –                  0,56
BGBl. 2017, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben

              1                             2                     3
                                                             % TS in der
            Kultur                   Ernteprodukt
                                                             Frischmasse
Körnermais                    Korn (10 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
                              Korn (11 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne                    Korn (30 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Erbse                         Korn (26 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Lupine blau                   Korn (33 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Sojabohne                     Korn (32 % RP2)                    86
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Ölfrüchte
Raps                          Korn (23 % RP2)                    91
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Sonnenblume                   Korn (20 % RP2)                    91
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Senf                          Korn                               91
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Öllein                        Korn                               91
                              Stroh                              86
                              Korn + Stroh3                       –
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)            Ganzpflanze                        86
Hanf                          Ganzpflanze                        40
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus                    Ganzpflanze                        80
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel                     Knolle                             22
                              Kraut                              15
                              Knolle + Kraut3                     –
Zuckerrübe                    Rübe                               23
                              Blatt                              18
                              Rübe + Blatt3                       –
Gehaltsrübe                   Rübe                               15
                              Blatt                              16
                              Rübe + Blatt3                       –
Massenrübe                    Rübe                               12
                              Blatt                              16
                              Rübe + Blatt3                       –
zu Bonn am 1. Juni 2017          1337

       4                  5
                         kg N/dt
   HNV1 1 : x
                      Frischmasse
       –                  1,38
       –                  0,90
      1,0                 2,28
       –                  1,51
       –                  0,90
      1,0                 2,41

       –                  4,10
       –                  1,50
      1,0                 5,60
       –                  3,60
       –                  1,50
      1,0                 5,10
       –                  4,48
       –                  1,50
      1,0                 5,98
       –                  4,40
       –                  1,50
      1,0                 5,90

       –                  3,35
       –                  0,70
      1,7                 4,54
       –                  2,91
       –                  1,00
      2,0                 4,91
       –                  5,08
       –                  0,70
      1,5                 6,13
       –                  3,50
       –                  0,53
      1,5                 4,30

       –                  1,00
       –                  0,4

       –                  0,15

       –                  0,35
       –                  0,20
      0,2                 0,39
       –                  0,18
       –                  0,40
      0,7                 0,46
       –                  0,18
       –                  0,30
      0,4                 0,30
       –                  0,14
       –                  0,25
      0,4                 0,24
BGBl. 2017, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
1338                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017

                  1                              2                          3
                                                                       % TS in der
                Kultur                      Ernteprodukt
                                                                       Frischmasse
    Futterpflanzen
    Silomais                      Ganzpflanze                               28
    Rotklee                       Ganzpflanze                               20
    Luzerne                       Ganzpflanze                               20
    Kleegras                      Ganzpflanze                               20
    Luzernegras                   Ganzpflanze                               20
    Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze                                      20
    Futterzwischenfrüchte         Ganzpflanze                               15
    Vermehrungspflanzen
    Grassamenvermehrung Samen                                               86
                        Stroh                                               86
                        Samen + Stroh3                                       –
    Klee-, Luzerne-               Samen                                     91
    vermehrung                    Stroh                                     86
                                  Samen + Stroh3                             –

1
    Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
    Rohproteingehalt in der Trockenmasse.
3
    Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.

                                                              Tabelle 2
                                                     Gemüsekulturen und Erdbeeren

                           1                                           2
                                                                 Stickstoffgehalt
                         Kultur                            in kg N/100 dt Frischmasse
                                                                   Ganzpflanze
    Blumenkohl                                                       31,4
    Brokkoli                                                         37,1
    Buschbohne                                                       34,7
    Chicorée                                                         25,0
    Chinakohl                                                        16,3
    Dill, Frischmarkt                                                30,0
    Dill, Industrieware                                              30,0
    Erdbeeren
    Feldsalat                                                        45,0
    Feldsalat, großblättrig                                          45,0
    Gemüseerbse                                                      52,0
    Grünkohl                                                         46,2
    Gurke, Einleger                                                  17,1
    Knollenfenchel                                                   24,3
    Kohlrabi                                                         29,8
    Kohlrübe
    Kürbis                                                           25,0
    Mairüben (mit Laub)                                              17,0
    Möhre, Bund-                                                     17,0

    4                     5
                         kg N/dt
HNV1 1 : x
                      Frischmasse

    –                    0,38
    –                    0,65
    –                    0,65
    –                    0,58
    –                    0,58
    –                    0,53
    –                    0,43

    –                    2,20
    –                    1,50
   8,0                  14,20
    –                    5,50
    –                    1,50
   8,0                  17,50

                 3
           Nährstoffabfuhr
     in kg N/100 dt Frischmasse
          Haupternteprodukt
                 28
                 45
                 25
                 25
                 15
                 30
                 30
                 17
                 45
                 45
                100
                 49
                 15
                 20
                 28
                 26
                 25
                 17
                 17
BGBl. 2017, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
                      1                                    2
                                                     Stickstoffgehalt
                   Kultur                      in kg N/100 dt Frischmasse
                                                       Ganzpflanze
Möhre, Industrie                                         17,3
Möhre, Wasch-                                            16,8
Pastinake                                                33,3
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt                        45
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt                   43,6
Petersilie, Wurzel-                                      42,0
Porree                                                   27,0
Radies                                                   20,0
Rettich, Bund-                                           17,0
Rettich, deutsch                                         17,1
Rettich, japanisch                                       13,1
Rhabarber ab Ertragsbeginn
Rosenkohl                                                46,9
Rote Rüben                                               27,0
Rotkohl                                                  25,6
Rucola, Feinware                                         36,7
Rucola, Grobware                                         36,7
Salate, Baby Leaf Lettuce                                35,0
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul)                                 19,0

Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul)                                 19,0

Salate, Eissalat                                         15,5
Salate, Endivien, Frisée                                 25,0
Salate, Endivien, glattblättrig                          20,0
Salate, Kopfsalat                                        18,0
Salate, Radicchio                                        25,0
Salate, verschiedene Arten                               19,0
Salate, Romana                                           20,0
Salate, Romana Herzen                                    26,8
Salate, Zuckerhut                                        20,0
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt                      50,0
Schnittlauch,      gesät,   nach     einem
Schnitt                                                  50,0

Schnittlauch, Anbau für Treiberei                        50,0
Schwarzwurzel                                            23,8
Sellerie, Bund-                                          27,0
Sellerie, Knollen-                                       26,7
Sellerie, Stangen-                                       25,0
Spargel ab Ertragsbeginn
Spinat, Blatt-, FM, Baby                                 45,0
Spinat, Blatt-, Standard                                 40,0

            3
      Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
     Haupternteprodukt
            13
            13
            25
            45
            45
            42
            25
            20
            17
            14
            10
            18
            65
            28
            22
            40
            40
            35

            19

            19

            14
            25
            20
            18
            25
            19
            20
            24
            20
            50

            50

            50
            23
            27
            25
            25
            26
            45
            40
BGBl. 2017, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
                    1                                     2
                                                   Stickstoffgehalt
                 Kultur                      in kg N/100 dt Frischmasse
                                                     Ganzpflanze
Spinat, Hack, Standard                                  36,0
Stangenbohne, Standard                                  29,5
Teltower Rübchen (Herbstanbau)                          32,5
Weißkohl, Frischmarkt                                   24,2
Weißkohl, Industrie                                     23,3
Wirsing                                                 37,5
Zucchini                                                23,0
Zuckermais                                              31,7
Zwiebel, Bund-                                          20,0
Zwiebel, Trocken-                                       22,4

                                                     Tabelle 3
                                                     Grünland

              Grünland                               Ernteprodukt

1 Nutzung (40 dt/ha TM)                Ganzpflanze
2 Nutzungen (55 dt/ha TM)              Ganzpflanze
3 Nutzungen (80 dt/ha TM)              Ganzpflanze
4 Nutzungen (90 dt/ha TM)              Ganzpflanze
5 Nutzungen (110 dt/ha TM)             Ganzpflanze

            3
      Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
     Haupternteprodukt
            36
            25
            45
            20
            20
            35
            16
            35
            20
            18

      Stickstoffgehalt

 in kg N/dt Trockenmasse
          1,38
          1,82
          2,40
          2,70
          2,80
BGBl. 2017, Seite 1341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1341

                                                                                       Anlage 8
                                                                                (zu § 11 Satz 2)

                Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
      Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln,
  die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
 2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
 3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-
    teiler zum Aufbringen von Gülle,
 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

BGBl. 2017, Seite 1342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1342
Anlage 9
(zu § 12)
                           Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;
                        Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der

                                                  Tabelle 1
                Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher

            Kategorie              Produktionsverfahren

               1                   2                      3
        Milchviehhaltung

                          0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs
   1. Kälberaufzucht
                          je Kalb; 3 Durchgänge p.a.

   2. Jungrinder-         Grünlandbetrieb,     konventionell
      aufzucht            mit und ohne
      Erstkalbealter      Flächen im
   3. 27 Monate;                               extensiv
                          „Naturschutz“
   4. 605 kg Zu-          Ackerfutterbau-      mit Weide
      wachs je auf-
   5. gezogenes Tier      betrieb              Stallhaltung
   6.                                          6 000 kg ECM
   7.   Milch-            Grünlandbetrieb      8 000 kg ECM
        erzeugung         (mit Weidegang)
   8.   Leistung                               10 000 kg ECM
   9.   bezogen auf                            6 000 kg ECM
        ECM
  10.   (4,0 % Fett,      Grünlandbetrieb      8 000 kg ECM
        3,4 % Eiweiß);    (ohne Weidegang
  11.   0,9 Kalb          mit Heu)             10 000 kg ECM
  12.                                          12 000 kg ECM
  13.                                          6 000 kg ECM
  14.                     Ackerfutterbau-      8 000 kg ECM
        Milch-            betrieb
  15.   erzeugung         (mit Weidegang)      10 000 kg ECM
        Leistung
  16.   bezogen auf                            12 000 kg ECM
  17.   ECM                                    6 000 kg ECM
        (4,0 % Fett,      Ackerfutterbau-
  18.   3,4 % Eiweiß);    betrieb              8 000 kg ECM
  19.   0,9 Kalb          (ohne Weidegang      10 000 kg ECM
                          mit Heu)
  20.                                          12 000 kg ECM
  21.                                          5 000 kg ECM
  22. Leichte Rassen Ackerfutterbau-           7 000 kg ECM
                     betrieb
  23.                                          9 000 kg ECM
        Rindermast

      Rosa-
  24. Kalbfleisch-        50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.
      Erzeugung
                          50 bis 250 kg LM;
  25.                     2,1 Umtriebe p.a.    MAT
        Kälbermast
                          50 bis 260 kg LM;    MAT
  26.                     1,9 Umtriebe p.a.    und Kraftfutter

  27. Fresser-            80 bis 210 kg LM;    Standardfutter
  28. aufzucht            2,7 Umtriebe p.a.    N-/P-reduziert
Großvieheinheiten (GV)

Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier

               Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
  Einstreu
              Frischmist1      Gülle          Jauche2
     4            5              6               7
 kg FM/Tier   t/Tierplatz   m3/Tierplatz   m3/Tierplatz
  und Tag

    3,0          1,84           1,5             0,2

    3,0          4,0

    3,0          4,0                            1,2
                                4,65
    3,0          4,0

    3,0          4,0
    4,0          7,2            9,5             3,0
    4,0          7,5            10,0            3,2

    5,0          8,0            10,5            3,4
    4,0          7,2            9,54           3,04

    4,0          7,5           10,04           3,24

    5,0          8,0           10,54           3,44
    6,0          8,5           11,05           3,65
    4,0          7,2            9,5             3,0
    4,0          7,5            10,0            3,2

    5,0          8,0            10,5            3,4

    6,0          7,2           11,05           3,65
    4,0          7,5            9,5             3,0

    4,0          8,0            10,0            3,2
    5,0          8,5            10,5            3,4

    6,0          8,5           11,05           3,65
    3,06         6,9           9,256           2,96
    4,06         7,4           9,756           3,16

    5,06         7,9          10,256           3,36
 kg FM/Tier   t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
  und Tag

    0,54        0,169           2,06           0,256

    0,5          0,94           1,25           0,30

    0,54         0,94          1,254           0,304

    0,5          2,3            2,75           0,25
    0,5          2,3            2,75           0,25
BGBl. 2017, Seite 1343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1343
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
         Kategorie              Produktionsverfahren          Einstreu

            1                   2
                       bis 625 kg LM
29.                    (19 Monate)

30. Bullenmast

31.                    bis 700 kg LM
32.
      Mutterkuhhaltung
                              Frischmist1       Gülle          Jauche2
           3         4             5              6               7
ab Kalb
45 kg LM            1,0           2,3            3,35            1,2

ab Kalb
45 kg LM            1,0           2,3            3,65            1,5

ab 80 kg LM         1,0           2,3            3,35            1,5
ab 210 kg LM        1,0           2,3            3,85            1,5
                 kg FM/Tier   t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
                  und Tag
                       500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33.                    (200 kg Absetzgewicht)                   4,0           6,0            8,0            2,75
      6 Monate
      Säugezeit        700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34.                    (230 kg Absetzgewicht)                   5,0           7,9             10             3,0
    9 Monate           700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35. Säugezeit          (340 kg Absetzgewicht)                   5,0           7,9            104            3,04

      Schweinehaltung

36.
                       22 aufgezogene
37.                    Ferkel;

                       217 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
38.
    Ferkelaufzucht
39. bis 8 kg LM
                       25 aufgezogene
40.                    Ferkel;

                       239 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
41.
42.
                       28 aufgezogene
43. Ferkelaufzucht     Ferkel;

    bis 8 kg LM        264 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
44.
45.
                       22 aufgezogene
46.                    Ferkel;

                       656 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
47.
48.
                       25 aufgezogene
49. Ferkelaufzucht     Ferkel;

    bis 28 kg LM       711 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
50.
51.
                       28 aufgezogene
52.                    Ferkel;

                       824 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.
53.
54. Spezialisierte  von 8 bis 28 kg LM

                      kg FM/Tier   t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
                       und Tag
     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                         2,0          1,75            2,0             0,6

     stark
     N-/P-reduziert

     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                          2            1,8            2,15           0,655

     stark
     N-/P-reduziert
     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                          2           1,85            2,25           0,75

     stark
     N-/P-reduziert
     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                          3            2,4            3,0             1,1

     stark
     N-/P-reduziert
     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                          3            2,6           3,255           1,25

     stark
     N-/P-reduziert
     Standardfutter

     N-/P-reduziert
                          3           2,75            3,55           1,35

     stark
     N-/P-reduziert
Standardfutter
55. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
    450 g Tageszu-
    nahme im Mittel
56. der Aufzucht    von 8 bis 28 kg LM
                         0,2         0,185            0,3            0,15
stark
N-/P-reduziert
BGBl. 2017, Seite 1344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1344
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
          Kategorie               Produktionsverfahren           Einstreu

              1                   2
                    Frischmist1      Gülle          Jauche2
3          4            5              6               7
 57. Spezialisierte  von 8 bis 28 kg LM Standardfutter
 58. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
     500 g Tageszu-
0,2         0,185           0,34           0,154
     nahme im Mittel                    stark
 59. der Aufzucht    von 8 bis 28 kg LM N-/P-reduziert

 60.                     28 bis 115 kg LM;
       Jungsauen-
                         180 kg Zuwachs
       aufzucht
 61.                     je Platz p.a.

 62.                     95 bis 135 kg LM;
       Jungsauen-
                         240 kg Zuwachs
       eingliederung
 63.                     je Platz p.a.

 64.

 65.                     700 g Tages-
                         zunahme;
                         210 kg Zuwachs
 66.

                         750 g Tages-
                         zunahme;
                         223 kg Zuwachs
     Schweinemast;
     von 28
 67. bis 118 kg LM

 68.                     850 g Tages-
                         zunahme;
                         244 kg Zuwachs
 69.

 70.

 71.                     950 g Tages-
                         zunahme;
                         267 kg Zuwachs
 72.

                         850 g Tages-
                         zunahme;
     Jungebermast;       Geschlechter-
 73. von 28              verhältnis
     bis 118 kg LM       w:m 50:50;
                         2,7 Durchgänge;
                         246 kg Zuwachs

Standardfutter

                    0,5          0,69           0,9             0,3

N-/P-reduziert

Standardfutter

                    1,0          0,93           1,25            0,5

N-/P-reduziert

Standardfutter

N-/P-reduziert
                    0,5          0,54           0,75            0,3
stark
N-/P-reduziert

Standardfutter
N-/P-reduziert
                    0,5          0,54          0,754           0,34
stark
N-/P-reduziert

Standardfutter

N-/P-reduziert
                    0,5          0,54          0,754           0,34
stark
N-/P-reduziert

Standardfutter

N-/P-reduziert
                    0,5          0,54          0,754           0,34
stark
N-/P-reduziert

Standardfutter

                    0,5          0,54          0,754           0,34

N-/P-reduziert
 74. Eberhaltung         60 kg Zuwachs je Platz p.a.               1,0          1,23           1,80           0,75

       Pferdehaltung

                       Stallhaltung
       Reitpferde
 75.
       500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung

     Reitponys           Stallhaltung
 76. 300 kg LM;
     leichte Arbeit      Stall-/Weidehaltung

kg FM/Tier   t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
 und Tag

   6,0          5,6             –3             –3

   4,0          3,4             –3             –3
                         Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung;
 77. Zuchtstuten         0,5 Fohlen p.a.
6,0          5,6             –3             –3
BGBl. 2017, Seite 1345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1345
         Kategorie              Produktionsverfahren

            1                   2                      3

                   Pony 350 kg LM; Stallhaltung;
78. Aufzuchtpferde 0,5 Fohlen p.a.

                   Großpferd; 365 kg Zuwachs;
79. Aufzuchtpferde Stallhaltung; 6. – 36. Monat

                       Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;
80. Aufzuchtpony       6. – 36. Monat

      Schafhaltung

                       1,5 Lämmer/Schaf;
81.                    40 kg Zuwachs     konventionell
                       je Lamm
      Mutterschaf
      mit Nachzucht    1,1 Lämmer/Schaf;
82.                    40 kg Zuwachs     extensiv
                       je Lamm

83. Ziegenhaltung

                       800 kg Milch/Ziege p.a.;
      Milchziege       1,5 Lämmer je Ziege;
84.
      mit Nachzucht    16 kg Zuwachs/Lamm

      Eiererzeugung

                       3,3 kg Zuwachs
      Junghennen-      3 Phasen-
85.                                         Standardfutter
      aufzucht         Fütterung

      Kaninchenhaltung

    Kaninchen-      Aufzucht bis 0,6 kg LM
    aufzucht;
86. 52 aufgezogene
    Jungtiere/Häsin
                    Aufzucht bis 3 kg LM
    p.a.

                  0,6 bis 3 kg LM;
87. Kaninchenmast 14 kg Zuwachs/Platz

      Gehegewild

                       Fleischerzeugung;
88. Damtiere           45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
                       (1 Alttier mit 0,85 Damkalb)

      Eiererzeugung

                       3,5 kg Zuwachs
                       je Platz p.a.;       Standardfutter
    Junghennen-
89.                    3 Phasen-
    aufzucht
                       Fütterung            N-/P-reduziert

                       17,6 kg Eimasse
90.                    je Tier;             Standardfutter
      Legehennen-
                       2 Phasen-
      haltung
91.                    Fütterung            N-/P-reduziert

                Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
 Einstreu
               Frischmist1      Gülle          Jauche2
    4              5              6               7

   6,0            3,4             –3             –3

   2,0            3,4             –3             –3

   3,0            1,7             –3             –3

kg FM/Tier     t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
 und Tag

   0,6            0,55            –3             –3

   0,6            0,55            –3             –3

kg FM/Tier     t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
 und Tag

   0,6            0,5             –3             –3

kg FM/Tier     t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
 und Tag

  0,071         0,00198         0,043            –3

kg FM/Tier     t/Tierplatz   m3/Tierplatz m3/Tierplatz
 und Tag

    75          0,1395         0,1020            –3

   320          0,6076         0,4476            –3

    30          0,0563         0,0413            –3

    –              –3             –3             –3

  kg FM/      t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
1 000 Tier-       plätze
   plätze
 und Jahr

   710            3,5             –3             –3

  1 220            11             –3             –3
BGBl. 2017, Seite 1346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1346
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
          Kategorie                Produktionsverfahren           Einstreu

               1                   2
       Hähnchenmast

 92.                      Mast über 39 Tage;
                          2,6 kg Zuwachs
 93.                      je Tier

                          Mast über 34
                          bis 38 Tage;
 94.
                          2,3 kg Zuwachs
                          je Tier
       Masthähnchen
                          Mast bis 30
                          bis 33 Tage;
 95.
                          1,85 kg Zuwachs
                          je Tier

 96.                      Mast bis 29 Tage;
                          1,55 kg Zuwachs
 97.                      je Tier

       Putenmast

 98.                      22,1 kg Zuwachs
                          bis 21 Wochen
       Hähne
                          Mast (56,4 kg
 99.                      Futterverbrauch)

100.                      10,9 kg Zuwachs
       Hennen             17 Wochen Mast
101.                      (26,7 kg Futter)
102.
       Hähne ab der 6. Woche
103.
104.
       Hennen ab der 6. Woche
105.
106.
     Gemischtgeschlechtliche Mast;

107. 50 % Hähne und 50 % Hennen

       Putenaufzucht bis 5 Wochen;
108.
       50 % Hähne und 50 % Hennen
       Entenmast

                          19,5 kg Zuwachs je
                          6,5 Durchgänge
109. Pekingenten          (3,0 kg Zuwachs je
                          bis 26 Tage Mast
                          15,4 kg Zuwachs je
                          4 Durchgänge
                                  Frischmist1       Gülle         Jauche2
             3          4             5               6              7
                     kg FM/      t/1 000 Tier-   m3/Tierplatz   m3/Tierplatz
                   1 000 Tier-       plätze
                      plätze
                    und Jahr

Standardfutter
                      570            5,9             –3             –3
N-/P-reduziert

  Standardfutter

                      500            5,55            –3             –3

  N-/P-reduziert

  Standardfutter

                      380            5,00            –3             –3

  N-/P-reduziert

  Standardfutter
                      330            4,65            –3             –3
  N-/P-reduziert
                   kg FM/Tier t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
                      und         plätze
                   Durchgang

  Standardfutter

                      7,00           24,2           0,127           –3

  N-/P-reduziert

  Standardfutter
                      5,25           25,2            –3             –3
  N-/P-reduziert
  Standardfutter
                      6,00           30,5            –3             –3
  N-/P-reduziert
  Standardfutter
                      4,25           30,0            –3             –3
  N-/P-reduziert
  Standardfutter

                      5,00           24,7            –3             –3
  N-/P-reduziert

  Standardfutter      1,00           6,6             –3             –3

                   kg FM/Tier-    t/Tierplatz    m3/Tierplatz m3/Tierplatz
                      platz
                    und Jahr
Platz p.a.;

Tier)                  2,0         0,0288            –3             –3

Platz p.a.;
110. Flugenten            (2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich)       2,04         0,0230            –3             –3
                          (w:m = 1:1)
       Gänsemast

111. Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier

kg FM/Tier-    t/Tierplatz    m3/Tierplatz m3/Tierplatz
   platz
 und Jahr
   3,15         0,0083            –3             –3
BGBl. 2017, Seite 1347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1347
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32,

                Kategorie                 Produktionsverfahren

                     1                    2                      3
    112. Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier
    113. Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier

1
    Berechnet auch Gülle + Einstreu – Jauche bei Stroheinstreumenge laut
2
ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                                1347

                        Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
       Einstreu
                      Frischmist1         Gülle           Jauche2
           4                5                6               7
          5,6           0,0187              –3               –3
          11,2          0,0303              –3               –3

Angabe.
    Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV
    und Tag) fällt keine Jauche an.
3
    Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4
    Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5
    Werte extrapoliert.
6
    Werte interpoliert.

                                                         Tabelle 2
                               Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1

                                       Bezeichnung
    Ponys und Kleinpferde
    Andere Pferde unter 3 Jahren
    Andere Pferde 3 Jahre alt und älter
    Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr
    Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt
    Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere
    Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer
    Schafe 1 Jahr alt und älter
    Ferkel
    Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG)
    Mastschweine über 50 kg LG
    Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG
    Legehennen ½ Jahr und älter
    Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr
    Schlacht- und Masthähne und -hühner
    Gänse insgesamt
    Enten insgesamt
    Truthühner insgesamt

1

  GV2
0,70
0,70
1,10
0,30
0,70
1,00
0,05
0,10
0,02
0,06
0,16
0,30
0,004
0,004
0,004
0,004
0,004
0,004
    Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere
    Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2
    Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.
BGBl. 2017, Seite 1348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1348
                        Artikel 2

                  Änderung der
       Verordnung über das Inverkehrbringen
       und Befördern von Wirtschaftsdünger
   Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Be-
fördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
     „Inverkehrbringen“ die Wörter „einschließlich des
     Vermittelns“ eingefügt.
  b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
     „§ 5 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“
     ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die zuständigen Behörden eines Landes
       übermitteln der zuständigen obersten Landesbe-
       hörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Anga-
       ben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Ge-
       samtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen
       Frischmasse. Die zuständigen obersten Landes-
       behörden übermitteln dem Bundesministerium für
       Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni
       eines jeden Jahres Angaben über die den zu-
       ständigen Behörden des jeweiligen Landes nach
       Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort ge-
       nannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zu-
       ständigen obersten Landesbehörden können eine
       andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen,
       an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind
       und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.“
3. In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die
   Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
                        Artikel 3

                    Änderung der
                Düngemittelverordnung
  § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
   die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch
   die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Folgeänderung
   § 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März
2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                          „§ 2

                   Schaffung von
        Pufferzonen entlang von Wasserläufen

   Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasser-
läufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten land-
wirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anfor-
derungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3,
jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverord-
nung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf
stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Lan-
desregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der
Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen,
die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
– außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Dünge-
verordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderun-
gen nach Landesrecht zu beachten.“

                       Artikel 5
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007
(BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, außer Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 26. Mai 2017
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1305. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 75dbb6b3c6aa9c7e….