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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1305
BGBl. 2017 I S. 1305 · 175.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1305
Verordnung
zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen1
Vom 26. Mai 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge-
gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1
des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes
vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
§ 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-
gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Verordnung
über die Anwendung
von Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen
der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung – DüV)2
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff-
oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
2
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-
schaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die
zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 193) geändert worden ist.

§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten
Düngemitteln
§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8 Nährstoffvergleich
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 10 Aufzeichnungen
§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirt-
schaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sons-
tige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass
von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsvorschrift
Anlage 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher
Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wieder-
käuern aus Grobfutter
Anlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführ-
ter Stickstoffdünger
Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus
organischen oder organisch-mineralischen Dünge-
mitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden
Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Anlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8 Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen
Anlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutz-
tiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Groß-
vieheinheiten (GV)
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen,
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land-
wirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen
Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich
bestimmt.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten
auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet
und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in
den Verkehr gebracht werden dürfen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich
genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland,
Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell-
wüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-
flächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft-
lich genutzten Fläche gehören auch befristet aus
der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene
Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-
hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
zugeführt werden;
2. Schlag:
eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam-
menhängende und mit der gleichen Pflanzenart
oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-
stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung
vorgesehene Fläche;
3. Bewirtschaftungseinheit:
zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standort-
verhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet
werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit
Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü-
chen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen
sind;
4. Düngejahr:
Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be-
wirtschaftung des überwiegenden Teiles der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die
dazugehörige Düngung, bezieht;
5. Düngung:
Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-
hilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie
zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6. Nährstoffzufuhr:
Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag
außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoff-
mengen;
7. Nährstoffabfuhr:
Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernte-
produkten von der landwirtschaftlich genutzten
Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung ent-
zogen wird;
8. Nährstoffbedarf:
Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-
ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter
Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhält-
nissen notwendig ist;
9. Düngebedarf:
Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-
tur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-
mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-
versorgung des Bodens abdeckt;
10. wesentliche Nährstoffmenge:
eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr
von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-
stickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11. wesentlicher Nährstoffgehalt:
Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als
1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom
Hundert Phosphat;
12. verfügbarer Stickstoff:
in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchlorid-
lösung gelöster Stickstoff;

13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calcium-
chloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom
Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der
Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14. oberirdische Gewässer:
Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes;
15. Grundwasser:
Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes;
16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:
zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüse-
kulturen während der Vegetationsperiode;
17. Betriebsinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Betrieb unterhält;
18. Betrieb:
die Gesamtheit der für in dieser Verordnung ge-
regelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebs-
inhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kultur-
verfahren genutzte Flächen,
2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären
Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasser-
zufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhin-
dert wird.
§3
Grundsätze
für die Anwendung
von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist
unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf
ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen
Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nähr-
stoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung
andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und
-menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so
zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende
Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nähr-
stoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur
Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewäs-
ser und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei
sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche
zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse
für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfrucht-
barkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoff-
mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-
mitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der
Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungsein-
heit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt
nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und
Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die
kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1
können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen
mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die
jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der
Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusam-
mengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche
von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei
satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei
Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens
jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem
Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens
für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf
darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme
nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig.
Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des
nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen
von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund
nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein
höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3
hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort
genannten Stoffe
1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder
jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der
Vorgaben des § 4 und
2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen
Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
bis 4 entsprechend.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Ge-
halte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem
Betriebsinhaber bekannt sind,
2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen
Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2
sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und
Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus
dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens
die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5
bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr
des Aufbringens
1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthalte-
nen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2. bei organischen oder organisch-mineralischen Dün-
gemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens je-
doch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfüg-
barem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzu-
setzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im
Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte
bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung
von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Dünge-
mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem
Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich
aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei ande-
ren organischen oder organisch-mineralischen Dünge-
mitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4
bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an
Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass
der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach
dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-
Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden
nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder
3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach
dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren)
überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel
höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphat-
abfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Frucht-
folge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für
einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde
gelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderun-
gen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Dünge-
mittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach
Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber
dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von
Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht
werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger
Düngemittel untersagen.
§4
Ermittlung des
Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Acker-
land als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-
lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-
lage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung
sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden
Bedarf heranzuziehen:
1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2
für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die
Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4
Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Er-
tragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau
nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4
für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind
die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der An-
lage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche
Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau
nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur
Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt wer-
den, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten
von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zu-
lässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusam-
mengefassten Flächen verschiedene Kulturen ange-
baut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoff-
bedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für
drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stick-
stoffbedarfswerten erfolgen,
3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare
Stickstoffmenge,
4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflan-
zenbestandes als Ergebnis der Standortbedingun-
gen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und
des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar wer-
denden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach
Anlage 4 Tabelle 6,
5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Dünge-
mitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Ab-
satz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines
jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert
im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils
drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrach-
ten Menge an Gesamtstickstoff,
6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwi-
schenfrüchten während des Wachstums des jeweili-
gen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei
Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur
im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5
bei Gemüsekulturen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach
Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder
Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen,
soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach
der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle
von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stick-
stoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen
Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heran-
zuziehen.
(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grün-
land, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter-
bau als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-
lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-
lage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung
sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden
Bedarf heranzuziehen:
1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9;
dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe
der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tat-
sächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten
drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9
abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt
im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist
und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 ab-
weicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich
nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängig-
keit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
nach Anlage 4 Tabelle 11,
3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbin-
dung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung
von organischen oder organisch-mineralischen Dün-
gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in
Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten
Menge an Gesamtstickstoff.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranzie-
hung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:
1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-
gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare
Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der
Fruchtfolge erfolgen.
(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmen-
gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen
vom Betriebsinhaber zu ermitteln
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-
schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-
tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-
gung, mindestens aber jährlich,
a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle oder einer von dieser empfohlenen
Beratungseinrichtung
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-
suchungen vergleichbarer Standorte oder
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Er-
kenntnissen beruhen,
2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re-
präsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab
einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Frucht-
folge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen
sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Ab-
satz 6 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau
von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur
im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die
im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersu-
chung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Proben-
nahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der
nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.
§5
Besondere Vorgaben
für die Anwendung von stickstoff- oder
phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-
haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-
ten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn
der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren
oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen
Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom
Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht
werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Ge-
wässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besor-
gen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den
dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamt-
stickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht
werden, wenn
1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens
aufnahmefähig wird,
2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder
auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von
Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke
trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland
handelt, und
4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und
von Strukturschäden durch das Befahren bestehen
würde.
Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3
Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Dünge-
mitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren
oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als
60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht
werden.
(2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-
haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-
straten und Pflanzenhilfsmitteln ist
1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von
Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden
und
2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein
Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte
Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche
Lebensräume, erfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der
Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern
in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen
dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Auf-
bringungsfläche und der Böschungsoberkante des je-
weiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abwei-
chend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für
das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte,
bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht
oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, ver-
wendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem
Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten
Stoffe verboten.
(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in ober-
irdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphat-
haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante
eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durch-
schnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen
(stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes
von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-
gebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen
dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb
eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur
Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Ein-
arbeitung,
2. auf bestellten Ackerflächen
a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von
45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter
Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hin-
reichender Bestandsentwicklung oder

c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-
verfahren.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer,
soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-
tungsregelungen, die über die Regelungen der Ab-
sätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
§6
Zusätzliche Vorgaben
für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
(1) Wer organische, organisch-mineralische Dünge-
mittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit
wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland auf-
bringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens inner-
halb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens
einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für
1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2. Kompost sowie
3. organische oder organisch-mineralische Düngemit-
tel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse
von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschrit-
ten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des
Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereig-
nisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht
eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss
die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die
Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar
2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein
Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach
der Aufbringung eingearbeitet wird.
(3) Flüssige organische und flüssige organisch-
mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirt-
schaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügba-
rem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle
von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur
noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder
direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von
Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feld-
futterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem
1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige
Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ge-
nehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels
anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit
diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen
Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Ver-
fahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle
kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1
und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine
Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des
Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrar-
strukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich
oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4
liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Ein-
haltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicher-
heitsgründen ausscheidet.
(4) Aus organischen und organisch-mineralischen
Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch
in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der
§§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass
die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1
darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemit-
tel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilo-
gramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge
sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittel-
ten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallen-
den Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließ-
lich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es
sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1
Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3
anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschafts-
dünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte ver-
wendet werden
1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1
Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die
aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch
besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –
abweicht.
Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herange-
zogen werden, sind vor der Berechnung des Flächen-
durchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche
abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die
Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft.
(5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tieri-
scher Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung
nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008,
S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit
1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richt-
linie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III
Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die
Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht hat und
3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Geneh-
migung eingehalten werden.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger
bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat
ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27
bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei

der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantra-
gen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Ab-
satz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.
(6) Für das Aufbringen von organischen und orga-
nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt-
schaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Acker-
land mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder
Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung
nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender
Beschluss der Europäischen Kommission über die Ge-
nehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium
den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 be-
kannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht
zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstick-
stoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genann-
ten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genann-
ten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der
Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entspre-
chen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
durch den Beschluss der Europäischen Kommission
nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlus-
ses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Geneh-
migung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die
sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Euro-
päischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit
wie möglich entsprechend heranzuziehen und Ände-
rungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle
nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Ab-
satz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht
werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft stammende Menge an
Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich
genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Ge-
samtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 ge-
nannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoff-
menge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind.
Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt
Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stick-
stoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht
aufgebracht werden:
1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte
der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum
Ablauf des 31. Januar,
2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit
mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis
zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum
Ablauf des 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren
oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom
15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht auf-
gebracht werden.
(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dür-
fen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen
Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdünge-
bedarfs aufgebracht werden
1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps
und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. Septem-
ber oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei
einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt
nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff
oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und
Beerenobstkulturen.
Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von
Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach
Absatz 8 Satz 2.
(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Ver-
botszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier
Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9
festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die
Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf
hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln
mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von
weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen
von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 ge-
nehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen
nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum
aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den
Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten,
insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des
Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des
Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle
kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und
die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.
§7
Anwendungsbeschränkungen
und Anwendungsverbote
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ent-
gegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für
die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach
den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist
verboten.
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-
mehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-
wirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland
sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutter-
bau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe
auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
bringt, hat diese sofort einzuarbeiten.
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu
deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf
bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland,
im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Ge-
müse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind,
verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf
sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-
bringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung
von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-

substraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstel-
lung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die An-
wendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten
Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen
ist verboten.
(4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdün-
gern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Ge-
müsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von
flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Ge-
müsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen
der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen
nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.
§8
Nährstoffvergleich
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis
zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen be-
trieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für
Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaft-
lich genutzte Fläche insgesamt oder
2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für
jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine
nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen
mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusam-
menzufassen.
(2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der an-
gebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach
Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen,
die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind
die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die
Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die
Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernte-
produkten auf der Grundlage wissenschaftlich aner-
kannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt,
so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte
bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.
(3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in An-
lage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend
von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutter-
flächen wie folgt zu berechnen:
Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grob-
futter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier
oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder
Stallplätze + Nährstoffabfuhr über ab-
gegebenes Grobfutter – Nährstoffzu-
fuhr über erworbenes Grobfutter.
Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebs-
inhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom
Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen
Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1
ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.
(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri-
scher Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich
um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage
handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des
zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An-
lage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5
bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den antei-
ligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2
Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.
(5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs-
typen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel,
beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung be-
stimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten
oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht
zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen,
darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und
erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstim-
mung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-
rücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die
Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim
Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in
Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr
berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen
Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarz-
wurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie
oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.
(6) Absatz 1 gilt nicht für
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weih-
nachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-,
Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des
Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeu-
gung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energeti-
schen Nutzung dienen,
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem
jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung)
an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis
zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine
zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-
stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-
zenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach
§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
4. Betriebe, die
a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1
und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich
genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
schaftsdünger sowie organischen und organisch-
mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, übernehmen und aufbringen.
§9
Bewertung des
betrieblichen Nährstoffvergleiches
(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-
che nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-
gleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6
Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der

Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1
genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hek-
tar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später
begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je
Hektar und Jahr nicht überschreitet.
(3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-
gleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6
Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre
ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der
Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1
genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hek-
tar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022,
2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm
Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
(4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle
eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie
anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Fest-
stellung an einer von der zuständigen Stelle anerkann-
ten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist
der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb
von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässi-
gen Kontrollwerte auszurichten.
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im
auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr
erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2
oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat
der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach
§ 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März
zur Prüfung vorzulegen.
§ 10
Aufzeichnungen
(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Auf-
bringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Dünge-
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-
zenhilfsmitteln aufzuzeichnen:
1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten
Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach
§ 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,
2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu
ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4
einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten
Verfahren.
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließ-
lich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind
unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen.
Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des
auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen-
derjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nähr-
stoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5
und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1
bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen
oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Be-
triebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der
jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen
1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,
einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe
sowie der darauf angebauten Kultur,
2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das
Datum des Aufbringens,
3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der
Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der
Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maß-
gabe der Kennzeichnung nach der Düngemittel-
verordnung.
(3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach
den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des
Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 11
Anforderungen
an die Geräte zum Aufbringen
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1
mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.
§ 12
Fassungsvermögen
von Anlagen zur Lagerung
von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lage-
rung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus
dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel
angewendet werden sollen, muss auf die Belange des
jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abge-
stimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein
als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in
dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Dünge-
mittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach
§ 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-
triebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder
Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens
die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden
flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher
lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsver-
mögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für je-
den belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu be-
rücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung an-
fallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie
Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die
betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu be-
rücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermö-
gens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1
genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis
1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch
entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.
(3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9
Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als
drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirt-

schaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gär-
rückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbrin-
gungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020
sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeit-
raum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirt-
schaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kön-
nen, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an an-
dere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-
triebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem
1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils min-
destens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfal-
lende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern
können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1
bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die
nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur
Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schrift-
liche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicher-
zustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen
übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich ge-
lagert oder verwertet wird.
(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5
genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Un-
terlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen
erfüllen.
§ 13
Besondere Anforderungen an
Genehmigungen und sonstige Anordnungen
durch die zuständigen Stellen, Erlass von
Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle
auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt
oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders
zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der
Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht
gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen.
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
tragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung
auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes
abweichende Vorschriften zu erlassen für
1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten
chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-
verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513),
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016
(BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund
einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwas-
serverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,
Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem
Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverord-
nung und einer Nitratkonzentration von mindestens
drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverord-
nung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder
Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm
Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten
chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-
wasserverordnung oder
2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet
oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines
langsam fließenden oder stehenden oberirdischen
Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophie-
rung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbeson-
dere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen
nachgewiesen wurde.
Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1
Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam
fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für
Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2
der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni
2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden
oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphos-
phor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächenge-
wässerverordnung überschritten sind. Die Landesregie-
rungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Ge-
biete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers ent-
sprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm
Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitrat-
gehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter fest-
gestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten ab-
weichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und so-
lange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens
drei der nachfolgenden Anforderungen vor:
1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach
§ 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff
auf Grund nachträglich eintretender Umstände um
höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,
2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Auf-
bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organi-
schen und organisch-mineralischen Düngemitteln,
bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Be-
trieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen,
wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamt-
stickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage
wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom
Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt
worden sind,
3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Ge-
bieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall
angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Ab-
satz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen auf-
gebracht werden dürfen, oder das Aufbringen
phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,
4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist
vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stick-
stoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Be-
triebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-
schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,
Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-
tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-
gung, mindestens aber jährlich, durch Untersu-
chung repräsentativer Proben zu ermitteln,
5. abweichend von
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe
ein Abstand von mindestens fünf Metern einzu-
halten,
b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe
innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur

Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden
und
c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe
innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und
20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der
dort genannten Weise aufgebracht werden,
6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort
genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf un-
bestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätes-
tens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des
Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2
und 3 bleibt unberührt,
7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Ge-
bieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit ei-
nem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit
vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar
nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Ab-
hängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnis-
sen und Standortbedingungen um bis zu vier Wo-
chen verlängert werden,
8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt
an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der
Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar
nicht aufgebracht werden,
9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Fest-
mist von Huftieren oder Klauentieren oder Kom-
poste in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf
des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeit-
raum kann für eines oder mehrere der genannten
Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimati-
schen Verhältnissen und Standortbedingungen um
bis zu vier Wochen verlängert werden,
10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2
dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis
zum 1. November zu den dort genannten Kulturen
aufgebracht werden,
11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Ab-
satz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die
a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-
mer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirt-
schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,
und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
schaftsdünger sowie organische und organisch-
mineralische Düngemittel, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8
Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausge-
nommen,
12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-
triebsinhaber sicherzustellen, dass der dort ge-
nannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je
Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und
später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm
Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,
13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Be-
triebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in
einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden
flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände
sicher lagern können,
14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe
sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in
einem Zeitraum von vier Monaten anfallende
Menge der dort genannten Düngemittel sicher
lagern können.
Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung
nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb bezie-
hen, können die Landesregierungen auch ihre Anwen-
dung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollstän-
dig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landes-
recht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Be-
triebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoff-
vergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6
Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre
den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar
und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die
Vorgaben dieser Verordnung.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die
nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Aus-
nahmen von den in der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche
Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumwelt-
programm oder mehreren Agrarumweltprogrammen
des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese
1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor
Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen
dient oder dienen und
2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Ab-
satz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes
die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vor-
geschriebenen Abweichungen.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Ent-
scheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im
Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-
beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Ände-
rungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei
Änderungen der die Genehmigung begründenden Tat-
sachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle
einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die
Vorgaben dieser Verordnung.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
tragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten
Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Ge-
bieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Ab-

satz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und
mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass
abweichend von
1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe,
die
a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-
mer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaft-
lich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf-
weisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-
schaftsdünger sowie organischen und organisch-
mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-
anlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8
Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenom-
men sind,
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die
über ausreichende eigene Grünland- oder Dauer-
grünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbrin-
gung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirt-
schaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass
sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs
Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger
sicher lagern können.
(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis
übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3
Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des
§ 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen
1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im
Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach
den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10
Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten
Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlas-
sen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
und
2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3
Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede
Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu
einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammen-
zufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf
aufzuzeichnen und einzuhalten.
(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundes-
ministerium über den erstmaligen Erlass und jede Ände-
rung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf
überschreitet,
2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1
erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3
Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2
einen dort genannten Stoff aufbringt,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Ein-
trag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten
Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Dünge-
mittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zuge-
geben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht
rechtzeitig einarbeitet,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den
Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,
7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genann-
ten Stoff anwendet,
8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen
Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermitt-
lung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontroll-
wert nicht überschritten wird, wenn die zuständige
Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Ab-
satz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen
hat, oder
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4
Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8
einen dort genannten Stoff aufbringt,
2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Ab-
satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht
oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 15
Übergangsvorschrift
Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem
jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffver-
gleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kon-
trollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf
der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I
S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoff-
vergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
1317
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere;
mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter
Tabelle 1
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1
Kategorie Produktionsverfahren
1 2 3
1. Milchviehhaltung
2. Kälberaufzucht
3. 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
Jungrinder- Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
4. aufzucht Tier
5. konventionell
Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
6. im „Naturschutz“ extensiv
7. mit Weide
Ackerfutterbaubetrieb
8. Stallhaltung
9. Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb
10. 6 000 kg ECM
11. Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM
12. 10 000 kg ECM
13. 6 000 kg ECM
14. 8 000 kg ECM
Grünlandbetrieb
15. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM
16. 12 000 kg ECM
17. mittelschwere und 6 000 kg ECM
schwere Rassen
18. 8 000 kg ECM
Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
19. 10 000 kg ECM
20. 12 000 kg ECM
21. 6 000 kg ECM
22. 8 000 kg ECM
Ackerfutterbaubetrieb
23. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM
24. 12 000 kg ECM
25. 5 000 kg ECM
26. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 7 000 kg ECM
27. 9 000 kg ECM
28. Rindermast
29. Jungrindermast
Rosa-Kalbfleisch
30. Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.
1
Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
4 5
je Stallplatz und Jahr
16,6 6,4
je Tier und Jahr
57 16,4
54 16
48 15,5
45 15
je Tier und Jahr
114 36
129 43
143 47
109 37
124 43
141 48
159 55
103 37
117 42
134 47
153 52
100 36
115 42
133 47
152 52
76 27
91 33
111 42
je Stallplatz und Jahr
31,0 12,7
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim
DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.

Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
1 2
31. 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
Kälbermast
32. 50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a.
33.
Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
34.
35. Bullenmast
36. bis 675 kg LM (19 Monate)
37.
38. bis 750 kg LM
39.
40. Mutterkuhhaltung
41. 6 Monate 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200
42. Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230
9 Monate
43. Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340
44. Sauenhaltung
45. Ferkelerzeugung
46.
47. 22 aufgezogene Ferkel
217 kg Zuwachs je Platz p.a.
48.
49.
50. Ferkelaufzucht 25 aufgezogene Ferkel
bis 8 kg LM 239 kg Zuwachs je Platz p.a.
51.
52.
53. 28 aufgezogene Ferkel
264 kg Zuwachs je Platz p.a.
54.
55.
56. 22 aufgezogene Ferkel
656 kg Zuwachs je Platz p.a.
57.
58.
59. Ferkelaufzucht 25 aufgezogene Ferkel
bis 28 kg LM 711 kg Zuwachs je Platz p.a.
60.
61.
62. 28 aufgezogene Ferkel
824 kg Zuwachs je Platz p.a.
63.
64. Spezialisierte Ferkelaufzucht
65. 8 bis 28 kg LM
450 g Tages-
66. zunahme im Mittel
der Aufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM
67.
68. 8 bis 28 kg LM
500 g Tages-
69. zunahme im Mittel
der Aufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM
70.
kg N kg P2O5
3 4 5
MAT 13,0 6,5
MAT und Kraftfutter 15,9 7,3
Standardfutter 15,7 5,4
N-/P-reduziert 14,6 4,5
je Tier und Jahr
ab Kalb 45 kg LM 36,6 14,2
ab Kalb 45 kg LM 39,1 14,3
ab 80 kg LM 40,7 14,7
ab 210 kg LM 41,3 14,8
je Tier und Jahr
kg Absetzgewicht) 88 26
kg Absetzgewicht) 105 31
kg Absetzgewicht) 114 33
je Sauenplatz und Jahr
Universalfutter 27,1 12,6
N-/P-reduziert 24,0 11,0
stark N-/P-reduziert 23,0 10,3
Universalfutter 27,3 12,6
N-/P-reduziert 24,1 11,2
stark N-/P-reduziert 23,1 10,3
Universalfutter 27,5 12,8
N-/P-reduziert 24,2 11,2
stark N-/P-reduziert 23,2 10,3
Universalfutter 39,2 17,2
N-/P-reduziert 35,1 15,3
stark N-/P-reduziert 33,5 14,0
Universalfutter 41,1 17,9
N-/P-reduziert 36,8 16,0
stark N-/P-reduziert 35,0 14,7
Universalfutter 42,9 18,6
N-/P-reduziert 38,4 16,7
stark N-/P-reduziert 36,6 15,1
je Ferkelplatz und Jahr
Universalfutter 3,8 1,4
N-/P-reduziert 3,6 1,4
stark N-/P-reduziert 3,4 1,1
Universalfutter 4,2 1,6
N-/P-reduziert 3,8 1,4
stark N-/P-reduziert 3,6 1,4

Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
1 2
71. Jungsauenhaltung
72.
Jungsauen- 28 bis 115 kg LM;
73. aufzucht 180 kg Zuwachs je Platz p.a.
74.
Jungsauen- 95 bis 135 kg LM;
75. eingliederung 240 kg Zuwachs je Platz p.a.
76. Schweinemast
77.
78. 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs
79.
80.
81. 750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs
82. Mastschwein;
von 28
83. bis 118 kg LM
84. 850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs
85.
86.
87. 950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs
88.
89. Jungebermast
850 g Tageszunahme;
von 28
90. Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
bis 118 kg LM
2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs
91. Eberhaltung
92. 60 kg Zuwachs je Platz p.a.
93. Pferdehaltung
94. Stallhaltung
Reitpferde
95. 500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung
96. Reitponys Stallhaltung
300 kg LM;
97. leichte Arbeit Stall-/Weidehaltung
98. Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5
Zuchtstuten
kg N kg P2O5
3 4 5
je Jungsauenplatz
und Jahr
Universalfutter 10,8 5,5
N-/P-reduziert 9,0 4,6
Universalfutter 15,4 8,5
N-/P-reduziert 13,3 7,5
je Mastplatz und Jahr
Universalfutter 11,1 4,8
N-/P-reduziert 10,7 4,1
stark N-/P-reduziert 9,6 3,7
Universalfutter 11,4 4,8
N-/P-reduziert 10,9 4,1
stark N-/P-reduziert 9,8 3,9
Universalfutter 12,2 5,0
N-/P-reduziert 11,7 4,4
stark N-/P-reduziert 10,6 3,9
Universalfutter 12,5 5,0
N-/P-reduziert 12,0 4,4
stark N-/P-reduziert 10,8 3,9
Universalfutter 11,8 4,8
N-/P-reduziert 11,3 4,4
je Eberplatz und Jahr
22,1 9,6
51,1 23,4
53,6 23,4
34,9 16,5
33,4 15,3
Fohlen p.a. 63,5 28,0
99. Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 42,3 18,4
100. Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat 44,5 18,9
Aufzuchtpferde
101. Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6.
102. Lammfleischerzeugung
1,5 Lämmer/Schaf;
103. 40 kg Zuwachs je Lamm
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
104. 40 kg Zuwachs je Lamm
105. Ziegenmilcherzeugung
Milchziege 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
106. mit Nachzucht 16 kg Zuwachs/Lamm
– 36. Monat 31,6 13,5
konventionell 20,1 6,2
extensiv 17,6 5,0
je Tier und Jahr
15,2 5,7

Kategorie Produktionsverfahren
1 2
107. Kaninchenhaltung
108. Kaninchenaufzucht
109. 52 aufgezogene Aufzucht bis 0,6 kg LM
Jungtiere/Häsin
110. p.a. Aufzucht bis 3 kg LM
111. Kaninchenmast
112. Mast 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz
113. Gehegewild
Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
3 4 5
je Tier und Jahr
2,6 1,5
9,7 5,4
je Mastplatz und Jahr
0,7 0,4
je Tier und Jahr
Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
114. Damtiere (1 Alttier mit 0,85 Kalb)
115. Eiererzeugung
116.
Junghennen-
3,5 kg Zuwachs
117. aufzucht
118.
Legehennen-
17,6 kg Eimasse/Tier
119. haltung
120. Hähnchenmast (ohne Vorgriff)
121.
Mast über 39 Tage;
122. 2,6 kg Zuwachs/Tier
123.
Mast 34 bis 38 Tage;
124. 2,3 kg Zuwachs/Tier
125.
Mast 30 bis 33 Tage;
126. 1,85 kg Zuwachs/Tier
127.
Mast bis 29 Tage;
128. 1,55 kg Zuwachs/Tier
129. Putenmast
130.
22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast
Hähne
131. (56,4 kg Futterverbrauch je Tier)
132.
10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
Hennen
133. (26,7 kg Futterverbrauch je Tier)
134. Hähne ab der 6. Woche
135. Hennen ab der 6. Woche
gemischt geschlechtliche Mast;
136.
50 % Hähne und 50 % Hennen
137. Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen
138. Entenmast
19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
139. Pekingenten (3,0 kg Zuwachs je Tier)
15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
21,6 6,2
je Stallplatz und Jahr
Standardfutter 0,269 0,176
N-/P-reduziert 0,252 0,151
Standardfutter 0,764 0,396
N-/P-reduziert 0,731 0,346
je Stallplatz und Jahr
Standardfutter 0,413 0,208
N-/P-reduziert 0,385 0,176
Standardfutter 0,388 0,190
N-/P-reduziert 0,357 0,174
Standardfutter 0,328 0,174
N-/P-reduziert 0,311 0,153
Standardfutter 0,267 0,142
N-/P-reduziert 0,249 0,121
je Stallplatz und Jahr
Standardfutter 2,145 1,209
N-/P-reduziert 1,991 0,941
Standardfutter 1,420 0,774
N-/P-reduziert 1,342 0,543
Standardfutter 2,468 1,372
N-/P-reduziert 2,282 1,044
Standardfutter 1,652 0,923
N-/P-reduziert 1,542 0,726
Standardfutter 1,652 0,923
N-/P-reduziert 1,542 0,726
Standardfutter 0,422 0,289
je Stallplatz und Jahr
0,605 0,344
140. Flugenten 2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1) 0,576 0,367

Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
kg N kg P2O5
1 2 3 4 5
141. Gänsemast je Tier
142. Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier 0,231 0,133
143. Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier 0,702 0,387
144. Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 1,074 0,334

1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Tabelle 2
Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1
Kategorie Produktionsverfahren
Milchviehhaltung
1. Kälberaufzucht 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
Jungrinder- Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
2. aufzucht Tier
3. konventionell
Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
4. im „Naturschutz“ extensiv
5. mit Weide
Ackerfutterbaubetrieb
6. Stallhaltung
7. Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb
6 000 kg ECM
8. Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM
10 000 kg ECM
9. 6 000 kg ECM
10. Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM
(ohne Weidegang mit Heu)
11. 10 000 kg ECM
12. 6 000 kg ECM
mittelschwere und
13. schwere Rassen 8 000 kg ECM
Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)
14. 10 000 kg ECM
15. 12 000 kg ECM
16. 6 000 kg ECM
17. 8 000 kg ECM
Ackerfutterbaubetrieb
18. (ohne Weidegang mit Heu) 10 000 kg ECM
19. 12 000 kg ECM
20. 5 000 kg ECM
21. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 7 000 kg ECM
22. 9 000 kg ECM
Rindermast
23. Jungrindermast
Rosa-Kalbfleisch
24. Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.
1
Nährstoffaufnahme in kg
N P2O5
je Stallplatz und Jahr
5,6 2,0
je Tier und Jahr
58 17
53 16
48 15
43 14
je Tier und Jahr
108 33
111 34
113 36
98 31
98 31
101 33
86 28
93 31
98 33
101 34
77 27
84 29
89 31
94 32
68 22
75 25
80 27
je Stallplatz und Jahr
7,0 2,9
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim
DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.

Kategorie Produktionsverfahren
25.
Kälbermast 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
26.
27.
Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.
28.
Bullenmast
bis 675 kg LM
29. (19 Monate)
30. bis 750 kg LM
31. bis 750 kg LM
32. bis 750 kg LM
Mutterkuhhaltung
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33. (200 kg Absetzgewicht)
6 Monate
Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34. (230 kg Absetzgewicht)
9 Monate 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35. (340 kg Absetzgewicht)
Säugezeit
Lammfleischerzeugung
1,5 Lämmer/Schaf;
36. 40 kg Zuwachs je Lamm
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
37. 40 kg Zuwachs je Lamm
Ziegenmilcherzeugung
Milchziege 800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je
38. mit Nachzucht
16 kg Zuwachs je Lamm
Gehegewild
Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
39.
(1 Alttier mit 0,85 Kalb)
Nährstoffaufnahme in kg
N P2O5
MAT 0,6 0,4
MAT und Kraftfutter 0,3 0,1
Standardfutter 6,0 2,3
N-/P-reduziert 6,0 2,3
je Tier und Jahr
ab Kalb 45 kg LM 19,6 7,9
ab Kalb 45 kg LM 20,2 8,1
ab Kalb 80 kg LM 21,0 8,5
ab Kalb 210 kg LM 22,4 9,0
je Tier und Jahr
90 27
108 32
120 36
je Tier und Jahr
konventionell 18,2 5,3
extensiv 17,3 5,0
je Tier und Jahr
Ziege;
11,7 3,8
je Tier und Jahr
21,3 6,1

1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4,
Anlagen 5 und 6)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
1. Ausbringung
nach Abzug der
2.
Stall- und Lagerungsverluste
Festmist,
Gülle,
3. Tierart/Verfahren Jauche,
Gärrückstände
Weidehaltung2
4. 1 2 3
5. Rinder 85 70
6. Schweine 80 70
7. Geflügel 60
andere Tierarten
8. (z. B. Pferde, Schafe) 55
Betrieb einer
9. Biogasanlage 95
1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung
2
Zufuhr
nach Abzug der
Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste
Gülle,
Festmist, Weide-
Gärrück-
Jauche haltung2
stände
4 5 6
70,
ab 1.1.2020: 60 25
75
70,
ab 1.1.2020: 60 25
75
50 25
50 25
85
des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen
Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Mindestwerte für die Ausnutzung
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
des Stickstoffs
aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln
im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden
Ausgangsstoff des Düngemittels
Rindergülle
Schweinegülle
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist
Schweinefestmist
Hühnertrockenkot
Geflügel- und Kaninchenfestmist
Pferdefestmist
Rinderjauche
Schweinejauche
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)
Klärschlamm fest (≥ 15 % TM)
Pilzsubstrat
Grünschnittkompost
Sonstige Komposte
Biogasanlagengärrückstand flüssig
Biogasanlagengärrückstand fest
Ausgangsstoffen bestehen
Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
des Gesamtstickstoffgehaltes
50
60
25
30
60
30
25
90
90
30
25
10
3
5
50
30

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1 und 2)
Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Tabelle 1
Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlung
1. Kultur
2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
3. Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha
4. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre
in dt/ha
5. Ertragsdifferenz in dt/ha aus
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)
7. Ertragsdifferenz
8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre
10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse)
11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung
12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha
13. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson-
dere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
Tabelle 2
Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit
Vorbemerkungen und Hinweise:
anzuwendende Tabelle/Vorschrift
Tabelle 2 oder 4
Tabelle 2 oder 4
Tabelle 2 oder 4
Tabelle 3 oder 5
Zeilen 3 und 4
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 4
Zeile 5, Tabelle 3 oder 5
Tabelle 6
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Tabelle 7 oder 3
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Summe der Werte der
Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4
vom Ertragsniveau
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der
Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).
Kultur Ertragsniveau in dt/ha
Winterraps 40
Winterweizen A, B 80
Winterweizen C 80
Winterweizen E 80
Hartweizen 55
Wintergerste 70
Winterroggen 70
Wintertriticale 70
Sommergerste 50
Hafer 55
Körnermais 90
Silomais 450
Zuckerrübe 650
Kartoffel 450
Stickstoffbedarfswert
in kg N/ha
200
230
210
260
200
180
170
190
140
130
200
200
170
180

Kultur Ertragsniveau in dt/ha
Frühkartoffel 400
Sonnenblume 30
Öllein 20
Tabelle 3
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:
Stickstoffbedarfswert
in kg N/ha
220
120
100
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
herangezogen werden.
2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3
und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach
Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.
1 2 3
Höchstzuschläge bei
höheren Erträgen
Kultur Ertragsdifferenz in dt/ha
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Raps 5 10
Getreide und Körnermais 10 10
Silomais 50 10
Zuckerrüben 100 10
Kartoffel 50 10
Tabelle 4
Stickstoffbedarfswerte
für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau;
4
Mindestabschläge
bei niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
15
15
15
15
10
Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare
Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.
3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.
4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste
der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.
5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*“ gekenn-
zeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**“ gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche
durchzuführen.
1 2 3 4
Ertrags- Stickstoff- Probe-
Kultur
niveau bedarfswert nahmetiefe
in dt/ha in kg N/ha in cm
Blumenkohl 350 300 60
Brokkoli 150 310 60
Buschbohnen 120 110 60
Chicoréerüben 450 135* 90
Chinakohl 700 210 60
Dill, Frischmarkt 200 85 30
Dill, Industrieware 250 105 30
5
Abschläge auf Grund der
Stickstoffnachlieferung aus
den Ernteresten für die Folgekultur
in kg N/ha
80
100
45
40
45
5
25

1 2
Ertrags-
Kultur
niveau
in dt/ha
Erdbeeren, Pflanzung 0
Erdbeeren, Frühjahr 140
Erdbeeren, nach Ernte 140
Feldsalat 80
Feldsalat, großblättrig 130
Gemüseerbse 80
Grünkohl 400
Gurke, Einleger 800
Knollenfenchel 400
Kohlrabi 450
Kürbis 400
Mairüben (mit Laub) 650
Möhren, Bund- 600
Möhren, Industrie 900
Möhren, Wasch- 700
Pastinake 400
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 240
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 160
Petersilie, Wurzel- 400
Porree 600
Radies 300
Rettich, Bund- 500
Rettich, deutsch 550
Rettich, japanisch 1 000
Rhabarber 1. Standjahr 0
Rhabarber 2. Standjahr Austrieb 100
Rhabarber 3. Standjahr Austrieb 200
Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb 350
Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte
Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte
Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte
Rosenkohl 250
Rote Rüben 600
3 4 5
Abschläge auf Grund der
Stickstoff- Probe-
Stickstoffnachlieferung aus
bedarfswert nahmetiefe
den Ernteresten für die Folgekultur
in kg N/ha in cm in kg N/ha
60 0 – 30 0
60 0 – 30 0
60 0 – 30 0
85 15 5
110 15 5
85 60 65
200 60 35
210 30 50
200 60 45
230 30 30
140 60 50
170 30 15
115* 60 10
165** 90 45
125** 60 30
140* 60 50
160* 60 10
100 60 10
130** 60 45
250 60 55
110 30 5
140 30 10
175 60 30
230 60 45
130 30
100 30
120 60
140 60
150 60
170 90
140 90
310 90 130
250 60 50

1 2 3
Ertrags- Stickstoff-
Kultur
niveau bedarfswert
in dt/ha in kg N/ha
Rotkohl 600 260
Rucola, Feinware 175 150
Rucola, Grobware 300 210
Salate, Baby Leaf Lettuce 140 90
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) 350 130
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) 300 115
Salate, Eissalat 600 175
Salate, Endivien, Frisée 350 150
Salate, Endivien, glattblättrig 600 190
Salate, Kopfsalat 500 150
Salate, Radicchio 280 140
Salate, verschiedene Arten 450 150
Salate, Romana 450 140
Salate, Romana Herzen 300 150
Salate, Zuckerhut 600 190
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 300 210**
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt 200 180
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 280 240**
Schwarzwurzel 200 75**
Sellerie, Bund- 600 205
Sellerie, Knollen- 650 220
Sellerie, Stangen- 500 230
Spargel 1. Standjahr 0 140
Spargel 2. Standjahr 20 160
Spargel 3. Standjahr 80 160
Spargel ab 4. Standjahr 100 80
Spinat, Blatt-, FM, Baby 100 100
Spinat, Blatt-, Standard 250 190
Spinat, Hack, Standard 300 205
Stangenbohne, Standard 250 100
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 150 110
Weißkohl, Frischmarkt 700 260
Weißkohl, Industrie 1 000 320
Wirsing 400 285
Zucchini 650 250
Zuckermais 200 160
Zwiebel, Bund- 680 210*
Zwiebel, Trocken- 600 155**
4 5
Abschläge auf Grund der
Probe-
Stickstoffnachlieferung aus
nahmetiefe
den Ernteresten für die Folgekultur
in cm in kg N/ha
60 60
30 20
30 20
30 0
30 10
30 10
30 15
60 15
60 20
30 10
60 30
30 10
60 10
30 15
60 20
60 10
60 25
60 55
90 25
30 10
60 40
30 40
60
90
90
90
30 10
30 30
30 30
60 70
60 30
60 75
90 75
60 80
60 85
90 60
30 15
60 30

Tabelle 5
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen
Vorbemerkungen und Hinweise:
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau
nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durch-
schnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom
Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung
erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen
werden.
1 2
Ertragsdifferenz
Kultur
in Prozent
Einlegegurken 20
Knollensellerie 20
Kopfkohl 20
Porree 20
Rettich 20
Rosenkohl 20
alle anderen in Tabelle 4
aufgeführten Kulturen 20
Tabelle 6
3 4
Zuschläge bei Abschläge bei
höheren Erträgen niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2 nach Spalte 2
40 40
40 40
40 40
40 40
40 40
40 40
20 20
Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Vorbemerkungen und Hinweise:
Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.
1
Humusgehalt in %
größer 4,0 (humos)
Tabelle 7
2
Mindestabschlag in kg N/ha
20
Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten
Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)
Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache
mit Leguminosen
Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung
Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse
Feldgras
Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,
Gemüse ohne Kohlarten
Zwischenfrucht
Nichtleguminosen, abgefroren
Nichtleguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet
– im Herbst eingearbeitet
Leguminosen, abgefroren
Leguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet
– im Herbst eingearbeitet
Futterleguminosen mit Nutzung
andere Zwischenfrüchte mit Nutzung
Mindestabschlag in kg N/ha
20
10
10
10
0
0
20
0
10
40
10
10
0

Tabelle 8
Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlung
1. Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter)
2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
3. Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha
anzuwendende Tabelle
Tabelle 9
Tabelle 9
Tabelle 9
4. Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in Tabelle 9
% RP i. d. TM
5. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha Tabelle 10
6. Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten Tabelle 10
drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen
7. Ertragsdifferenz in dt/ha aus
8. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus
Zeilen 3 und 5
Zeilen 4 und 6
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre
10. Ertragsdifferenz
11. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz
12. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen
14. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha
15. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
Tabelle 9
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
Zeile 7, Tabelle 10
Zeile 8, Tabelle 10
Tabelle 11
Tabelle 12
Summe der Werte
der Zeilen 2, 9, 10
bzw. 11, 12 und 13
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4
Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Im Falle von „Weide intensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland-
bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist
2. Im Falle von „Weide extensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland-
oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4-
berücksichtigt.
oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2-
bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
3. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.
Ertragsniveau (Netto)
in dt TM/ha
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung 40
2-Schnittnutzung 55
3-Schnittnutzung 80
4-Schnittnutzung 90
5-Schnittnutzung 110
6-Schnittnutzung 120
Weide/Mähweide
Weide intensiv 90
Mähweiden, 60 % Weideanteil 94
Rohproteingehalt
Stickstoff-
(% RP: 6,25 = kg N/dt
bedarfswert
Trockenmasse (TM))
in % RP i. d. TM in kg N/ha
8,6 55
11,4 100
15,0 190
17,0 245
17,5 310
18,2 350
18,0 130
17,6 190

Ertragsniveau (Netto)
in dt TM/ha
Mähweiden, 20 % Weideanteil 98
Weide extensiv 65
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 150
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr) 120
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr) 120
Rotklee-/Luzerne in Reinkultur 110
Tabelle 10
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder
Vorbemerkungen und Hinweise:
Rohproteingehalt
Stickstoff-
(% RP: 6,25 = kg N/dt
bedarfswert
Trockenmasse (TM))
in % RP i. d. TM in kg N/ha
17,2 245
12,5 65
16,6 400
16,2 310
18,2 350
20,5 360
Rohproteingehalt
1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im
Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %
vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des
tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der
Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz
herangezogen werden.
2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt
nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohprotein-
gehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vor-
liegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des
jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht
wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen
werden.
3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.
4. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.
1 2
3
Zu- oder Abschläge in kg N/ha
je 10 dt TM/ha
Ertragsdifferenz
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung 14
2-Schnittnutzung 18
3-Schnittnutzung 24
4-Schnittnutzung 27
5-Schnittnutzung 28
6-Schnittnutzung 29
Weide/Mähweide
Weide intensiv 15
Mähweiden, 60 % Weideanteil 20
Mähweiden, 20 % Weideanteil 25
Weide extensiv 10
mehrschnittiges Feldfutter
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 27
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr) 26
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr) 29
mit einem Grasanteil > 50 %
je 1 % Rohprotein in der
TM Rohproteindifferenz
6
9
13
14
18
19
8
11
14
5
24
19
19

Tabelle 11
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus
Grünland/Dauergrünland
sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(weniger als 8 % organische Substanz)
stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz)
anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz)
Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)
Hochmoor
Niedermoor
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (ohne Leguminosen)
Tabelle 12
dem Bodenvorrat
Mindestabschläge in kg N/ha
10
30
50
50
80
0
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen
Leguminosen im Grünland/Dauergrünland
Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 %
Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 %
Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 %
Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau
Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen
Rotklee/Luzerne in Reinkultur
Mindestabschläge in kg N/ha
20
40
60
30
360

1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
Anlage 5
(zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ………
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch
1.1 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die
landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,
1.2 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede
Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.
2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2
Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3
zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten
Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:
Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 2
Zufuhr
(auf die Gesamtfläche, Nährstoff
Bewirtschaftungseinheit, in kg
Einzelschlag, zusammengefasste Fläche)
1. Mineralische Düngemittel
2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
3. Weidehaltung
4. Sonstige organische Düngemittel2
5. Bodenhilfsstoffe
6. Kultursubstrate
7. Pflanzenhilfsmittel
8. Abfälle zur Beseitigung
(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
9. Stickstoffbindung durch Leguminosen
10. Summe der Zufuhr
11. unvermeidliche Verluste und erforder-
liche Zuschläge nach § 8 Absatz 53
12. Differenz zwischen Zufuhr und Ab-
fuhr
1
Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.
2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
()
()
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 4
Abfuhr
(von der Gesamtfläche, Nährstoff
Bewirtschaftungseinheit, in kg
Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)
Haupternteprodukte1
Nebenernteprodukte
Weidehaltung
Summe der Abfuhr
Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre
aufgeteilt werden.
3
Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.

Anlage 6
(zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1.
im Durchschnitt
2.
3.
4. Vorjahr:
5. Vorjahr:
6. Vorjahr:
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
Betrieblicher Nährstoffvergleich
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5
Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr
Kilogramm/Hektar
Stickstoff: Phosphat:
Düngejahr und Düngejahr und
zwei Vorjahre fünf Vorjahre
–
–
–
10. Durchschnittliche betriebliche Differenz
je Hektar und Jahr

Anlage 7
(zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)
Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Tabelle 1
Ackerkulturen
1 2 3
% TS in der
Kultur Ernteprodukt
Frischmasse
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (14 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (16 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Roggen Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (13 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Braugerste Korn (10 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Hafer Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (12 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Getreide Ganzpflanze 35
4 5
kg N/dt
HNV1 1 : x
Frischmasse
– 1,81
– 0,50
0,8 2,21
– 2,11
– 0,50
0,8 2,51
– 2,41
– 0,50
0,8 2,81
– 1,65
– 0,50
0,7 2,00
– 1,79
– 0,50
0,7 2,14
– 1,51
– 0,50
0,9 1,96
– 1,65
– 0,50
0,9 2,10
– 1,65
– 0,50
0,9 2,10
– 1,79
– 0,50
0,9 2,24
– 1,65
– 0,50
0,8 2,05
– 1,79
– 0,50
0,8 2,19
– 1,38
– 0,50
0,7 1,73
– 1,51
– 0,50
0,7 1,86
– 1,51
– 0,50
1,1 2,06
– 1,65
– 0,50
1,1 2,20
– 0,56

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben
1 2 3
% TS in der
Kultur Ernteprodukt
Frischmasse
Körnermais Korn (10 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Korn (11 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Erbse Korn (26 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Senf Korn 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Öllein Korn 91
Stroh 86
Korn + Stroh3 –
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86
Hanf Ganzpflanze 40
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus Ganzpflanze 80
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22
Kraut 15
Knolle + Kraut3 –
Zuckerrübe Rübe 23
Blatt 18
Rübe + Blatt3 –
Gehaltsrübe Rübe 15
Blatt 16
Rübe + Blatt3 –
Massenrübe Rübe 12
Blatt 16
Rübe + Blatt3 –
zu Bonn am 1. Juni 2017 1337
4 5
kg N/dt
HNV1 1 : x
Frischmasse
– 1,38
– 0,90
1,0 2,28
– 1,51
– 0,90
1,0 2,41
– 4,10
– 1,50
1,0 5,60
– 3,60
– 1,50
1,0 5,10
– 4,48
– 1,50
1,0 5,98
– 4,40
– 1,50
1,0 5,90
– 3,35
– 0,70
1,7 4,54
– 2,91
– 1,00
2,0 4,91
– 5,08
– 0,70
1,5 6,13
– 3,50
– 0,53
1,5 4,30
– 1,00
– 0,4
– 0,15
– 0,35
– 0,20
0,2 0,39
– 0,18
– 0,40
0,7 0,46
– 0,18
– 0,30
0,4 0,30
– 0,14
– 0,25
0,4 0,24

1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017
1 2 3
% TS in der
Kultur Ernteprodukt
Frischmasse
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28
Rotklee Ganzpflanze 20
Luzerne Ganzpflanze 20
Kleegras Ganzpflanze 20
Luzernegras Ganzpflanze 20
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86
Stroh 86
Samen + Stroh3 –
Klee-, Luzerne- Samen 91
vermehrung Stroh 86
Samen + Stroh3 –
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der Trockenmasse.
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Gemüsekulturen und Erdbeeren
1 2
Stickstoffgehalt
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze
Blumenkohl 31,4
Brokkoli 37,1
Buschbohne 34,7
Chicorée 25,0
Chinakohl 16,3
Dill, Frischmarkt 30,0
Dill, Industrieware 30,0
Erdbeeren
Feldsalat 45,0
Feldsalat, großblättrig 45,0
Gemüseerbse 52,0
Grünkohl 46,2
Gurke, Einleger 17,1
Knollenfenchel 24,3
Kohlrabi 29,8
Kohlrübe
Kürbis 25,0
Mairüben (mit Laub) 17,0
Möhre, Bund- 17,0
4 5
kg N/dt
HNV1 1 : x
Frischmasse
– 0,38
– 0,65
– 0,65
– 0,58
– 0,58
– 0,53
– 0,43
– 2,20
– 1,50
8,0 14,20
– 5,50
– 1,50
8,0 17,50
3
Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt
28
45
25
25
15
30
30
17
45
45
100
49
15
20
28
26
25
17
17

1 2
Stickstoffgehalt
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze
Möhre, Industrie 17,3
Möhre, Wasch- 16,8
Pastinake 33,3
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 43,6
Petersilie, Wurzel- 42,0
Porree 27,0
Radies 20,0
Rettich, Bund- 17,0
Rettich, deutsch 17,1
Rettich, japanisch 13,1
Rhabarber ab Ertragsbeginn
Rosenkohl 46,9
Rote Rüben 27,0
Rotkohl 25,6
Rucola, Feinware 36,7
Rucola, Grobware 36,7
Salate, Baby Leaf Lettuce 35,0
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul) 19,0
Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul) 19,0
Salate, Eissalat 15,5
Salate, Endivien, Frisée 25,0
Salate, Endivien, glattblättrig 20,0
Salate, Kopfsalat 18,0
Salate, Radicchio 25,0
Salate, verschiedene Arten 19,0
Salate, Romana 20,0
Salate, Romana Herzen 26,8
Salate, Zuckerhut 20,0
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 50,0
Schnittlauch, gesät, nach einem
Schnitt 50,0
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 50,0
Schwarzwurzel 23,8
Sellerie, Bund- 27,0
Sellerie, Knollen- 26,7
Sellerie, Stangen- 25,0
Spargel ab Ertragsbeginn
Spinat, Blatt-, FM, Baby 45,0
Spinat, Blatt-, Standard 40,0
3
Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt
13
13
25
45
45
42
25
20
17
14
10
18
65
28
22
40
40
35
19
19
14
25
20
18
25
19
20
24
20
50
50
50
23
27
25
25
26
45
40

1 2
Stickstoffgehalt
Kultur in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze
Spinat, Hack, Standard 36,0
Stangenbohne, Standard 29,5
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 32,5
Weißkohl, Frischmarkt 24,2
Weißkohl, Industrie 23,3
Wirsing 37,5
Zucchini 23,0
Zuckermais 31,7
Zwiebel, Bund- 20,0
Zwiebel, Trocken- 22,4
Tabelle 3
Grünland
Grünland Ernteprodukt
1 Nutzung (40 dt/ha TM) Ganzpflanze
2 Nutzungen (55 dt/ha TM) Ganzpflanze
3 Nutzungen (80 dt/ha TM) Ganzpflanze
4 Nutzungen (90 dt/ha TM) Ganzpflanze
5 Nutzungen (110 dt/ha TM) Ganzpflanze
3
Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt
36
25
45
20
20
35
16
35
20
18
Stickstoffgehalt
in kg N/dt Trockenmasse
1,38
1,82
2,40
2,70
2,80

Anlage 8
(zu § 11 Satz 2)
Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln,
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-
teiler zum Aufbringen von Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

Anlage 9
(zu § 12)
Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der
Tabelle 1
Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher
Kategorie Produktionsverfahren
1 2 3
Milchviehhaltung
0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs
1. Kälberaufzucht
je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
2. Jungrinder- Grünlandbetrieb, konventionell
aufzucht mit und ohne
Erstkalbealter Flächen im
3. 27 Monate; extensiv
„Naturschutz“
4. 605 kg Zu- Ackerfutterbau- mit Weide
wachs je auf-
5. gezogenes Tier betrieb Stallhaltung
6. 6 000 kg ECM
7. Milch- Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM
erzeugung (mit Weidegang)
8. Leistung 10 000 kg ECM
9. bezogen auf 6 000 kg ECM
ECM
10. (4,0 % Fett, Grünlandbetrieb 8 000 kg ECM
3,4 % Eiweiß); (ohne Weidegang
11. 0,9 Kalb mit Heu) 10 000 kg ECM
12. 12 000 kg ECM
13. 6 000 kg ECM
14. Ackerfutterbau- 8 000 kg ECM
Milch- betrieb
15. erzeugung (mit Weidegang) 10 000 kg ECM
Leistung
16. bezogen auf 12 000 kg ECM
17. ECM 6 000 kg ECM
(4,0 % Fett, Ackerfutterbau-
18. 3,4 % Eiweiß); betrieb 8 000 kg ECM
19. 0,9 Kalb (ohne Weidegang 10 000 kg ECM
mit Heu)
20. 12 000 kg ECM
21. 5 000 kg ECM
22. Leichte Rassen Ackerfutterbau- 7 000 kg ECM
betrieb
23. 9 000 kg ECM
Rindermast
Rosa-
24. Kalbfleisch- 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.
Erzeugung
50 bis 250 kg LM;
25. 2,1 Umtriebe p.a. MAT
Kälbermast
50 bis 260 kg LM; MAT
26. 1,9 Umtriebe p.a. und Kraftfutter
27. Fresser- 80 bis 210 kg LM; Standardfutter
28. aufzucht 2,7 Umtriebe p.a. N-/P-reduziert
Großvieheinheiten (GV)
Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
4 5 6 7
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
3,0 1,84 1,5 0,2
3,0 4,0
3,0 4,0 1,2
4,65
3,0 4,0
3,0 4,0
4,0 7,2 9,5 3,0
4,0 7,5 10,0 3,2
5,0 8,0 10,5 3,4
4,0 7,2 9,54 3,04
4,0 7,5 10,04 3,24
5,0 8,0 10,54 3,44
6,0 8,5 11,05 3,65
4,0 7,2 9,5 3,0
4,0 7,5 10,0 3,2
5,0 8,0 10,5 3,4
6,0 7,2 11,05 3,65
4,0 7,5 9,5 3,0
4,0 8,0 10,0 3,2
5,0 8,5 10,5 3,4
6,0 8,5 11,05 3,65
3,06 6,9 9,256 2,96
4,06 7,4 9,756 3,16
5,06 7,9 10,256 3,36
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
0,54 0,169 2,06 0,256
0,5 0,94 1,25 0,30
0,54 0,94 1,254 0,304
0,5 2,3 2,75 0,25
0,5 2,3 2,75 0,25

Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
1 2
bis 625 kg LM
29. (19 Monate)
30. Bullenmast
31. bis 700 kg LM
32.
Mutterkuhhaltung
Frischmist1 Gülle Jauche2
3 4 5 6 7
ab Kalb
45 kg LM 1,0 2,3 3,35 1,2
ab Kalb
45 kg LM 1,0 2,3 3,65 1,5
ab 80 kg LM 1,0 2,3 3,35 1,5
ab 210 kg LM 1,0 2,3 3,85 1,5
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
33. (200 kg Absetzgewicht) 4,0 6,0 8,0 2,75
6 Monate
Säugezeit 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
34. (230 kg Absetzgewicht) 5,0 7,9 10 3,0
9 Monate 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
35. Säugezeit (340 kg Absetzgewicht) 5,0 7,9 104 3,04
Schweinehaltung
36.
22 aufgezogene
37. Ferkel;
217 kg Zuwachs
je Platz p.a.
38.
Ferkelaufzucht
39. bis 8 kg LM
25 aufgezogene
40. Ferkel;
239 kg Zuwachs
je Platz p.a.
41.
42.
28 aufgezogene
43. Ferkelaufzucht Ferkel;
bis 8 kg LM 264 kg Zuwachs
je Platz p.a.
44.
45.
22 aufgezogene
46. Ferkel;
656 kg Zuwachs
je Platz p.a.
47.
48.
25 aufgezogene
49. Ferkelaufzucht Ferkel;
bis 28 kg LM 711 kg Zuwachs
je Platz p.a.
50.
51.
28 aufgezogene
52. Ferkel;
824 kg Zuwachs
je Platz p.a.
53.
54. Spezialisierte von 8 bis 28 kg LM
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
Standardfutter
N-/P-reduziert
2,0 1,75 2,0 0,6
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
2 1,8 2,15 0,655
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
2 1,85 2,25 0,75
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
3 2,4 3,0 1,1
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
3 2,6 3,255 1,25
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
3 2,75 3,55 1,35
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
55. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
450 g Tageszu-
nahme im Mittel
56. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM
0,2 0,185 0,3 0,15
stark
N-/P-reduziert

Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
1 2
Frischmist1 Gülle Jauche2
3 4 5 6 7
57. Spezialisierte von 8 bis 28 kg LM Standardfutter
58. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
500 g Tageszu-
0,2 0,185 0,34 0,154
nahme im Mittel stark
59. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM N-/P-reduziert
60. 28 bis 115 kg LM;
Jungsauen-
180 kg Zuwachs
aufzucht
61. je Platz p.a.
62. 95 bis 135 kg LM;
Jungsauen-
240 kg Zuwachs
eingliederung
63. je Platz p.a.
64.
65. 700 g Tages-
zunahme;
210 kg Zuwachs
66.
750 g Tages-
zunahme;
223 kg Zuwachs
Schweinemast;
von 28
67. bis 118 kg LM
68. 850 g Tages-
zunahme;
244 kg Zuwachs
69.
70.
71. 950 g Tages-
zunahme;
267 kg Zuwachs
72.
850 g Tages-
zunahme;
Jungebermast; Geschlechter-
73. von 28 verhältnis
bis 118 kg LM w:m 50:50;
2,7 Durchgänge;
246 kg Zuwachs
Standardfutter
0,5 0,69 0,9 0,3
N-/P-reduziert
Standardfutter
1,0 0,93 1,25 0,5
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
0,5 0,54 0,75 0,3
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
0,5 0,54 0,754 0,34
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
0,5 0,54 0,754 0,34
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
N-/P-reduziert
0,5 0,54 0,754 0,34
stark
N-/P-reduziert
Standardfutter
0,5 0,54 0,754 0,34
N-/P-reduziert
74. Eberhaltung 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 1,0 1,23 1,80 0,75
Pferdehaltung
Stallhaltung
Reitpferde
75.
500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung
Reitponys Stallhaltung
76. 300 kg LM;
leichte Arbeit Stall-/Weidehaltung
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
6,0 5,6 –3 –3
4,0 3,4 –3 –3
Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung;
77. Zuchtstuten 0,5 Fohlen p.a.
6,0 5,6 –3 –3

Kategorie Produktionsverfahren
1 2 3
Pony 350 kg LM; Stallhaltung;
78. Aufzuchtpferde 0,5 Fohlen p.a.
Großpferd; 365 kg Zuwachs;
79. Aufzuchtpferde Stallhaltung; 6. – 36. Monat
Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;
80. Aufzuchtpony 6. – 36. Monat
Schafhaltung
1,5 Lämmer/Schaf;
81. 40 kg Zuwachs konventionell
je Lamm
Mutterschaf
mit Nachzucht 1,1 Lämmer/Schaf;
82. 40 kg Zuwachs extensiv
je Lamm
83. Ziegenhaltung
800 kg Milch/Ziege p.a.;
Milchziege 1,5 Lämmer je Ziege;
84.
mit Nachzucht 16 kg Zuwachs/Lamm
Eiererzeugung
3,3 kg Zuwachs
Junghennen- 3 Phasen-
85. Standardfutter
aufzucht Fütterung
Kaninchenhaltung
Kaninchen- Aufzucht bis 0,6 kg LM
aufzucht;
86. 52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
Aufzucht bis 3 kg LM
p.a.
0,6 bis 3 kg LM;
87. Kaninchenmast 14 kg Zuwachs/Platz
Gehegewild
Fleischerzeugung;
88. Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Damkalb)
Eiererzeugung
3,5 kg Zuwachs
je Platz p.a.; Standardfutter
Junghennen-
89. 3 Phasen-
aufzucht
Fütterung N-/P-reduziert
17,6 kg Eimasse
90. je Tier; Standardfutter
Legehennen-
2 Phasen-
haltung
91. Fütterung N-/P-reduziert
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
4 5 6 7
6,0 3,4 –3 –3
2,0 3,4 –3 –3
3,0 1,7 –3 –3
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
0,6 0,55 –3 –3
0,6 0,55 –3 –3
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
0,6 0,5 –3 –3
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
0,071 0,00198 0,043 –3
kg FM/Tier t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und Tag
75 0,1395 0,1020 –3
320 0,6076 0,4476 –3
30 0,0563 0,0413 –3
– –3 –3 –3
kg FM/ t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
1 000 Tier- plätze
plätze
und Jahr
710 3,5 –3 –3
1 220 11 –3 –3

Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Kategorie Produktionsverfahren Einstreu
1 2
Hähnchenmast
92. Mast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs
93. je Tier
Mast über 34
bis 38 Tage;
94.
2,3 kg Zuwachs
je Tier
Masthähnchen
Mast bis 30
bis 33 Tage;
95.
1,85 kg Zuwachs
je Tier
96. Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs
97. je Tier
Putenmast
98. 22,1 kg Zuwachs
bis 21 Wochen
Hähne
Mast (56,4 kg
99. Futterverbrauch)
100. 10,9 kg Zuwachs
Hennen 17 Wochen Mast
101. (26,7 kg Futter)
102.
Hähne ab der 6. Woche
103.
104.
Hennen ab der 6. Woche
105.
106.
Gemischtgeschlechtliche Mast;
107. 50 % Hähne und 50 % Hennen
Putenaufzucht bis 5 Wochen;
108.
50 % Hähne und 50 % Hennen
Entenmast
19,5 kg Zuwachs je
6,5 Durchgänge
109. Pekingenten (3,0 kg Zuwachs je
bis 26 Tage Mast
15,4 kg Zuwachs je
4 Durchgänge
Frischmist1 Gülle Jauche2
3 4 5 6 7
kg FM/ t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
1 000 Tier- plätze
plätze
und Jahr
Standardfutter
570 5,9 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
500 5,55 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
380 5,00 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
330 4,65 –3 –3
N-/P-reduziert
kg FM/Tier t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz
und plätze
Durchgang
Standardfutter
7,00 24,2 0,127 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
5,25 25,2 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
6,00 30,5 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
4,25 30,0 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter
5,00 24,7 –3 –3
N-/P-reduziert
Standardfutter 1,00 6,6 –3 –3
kg FM/Tier- t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
platz
und Jahr
Platz p.a.;
Tier) 2,0 0,0288 –3 –3
Platz p.a.;
110. Flugenten (2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich) 2,04 0,0230 –3 –3
(w:m = 1:1)
Gänsemast
111. Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier
kg FM/Tier- t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz
platz
und Jahr
3,15 0,0083 –3 –3

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32,
Kategorie Produktionsverfahren
1 2 3
112. Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier
113. Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier
1
Berechnet auch Gülle + Einstreu – Jauche bei Stroheinstreumenge laut
2
ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1347
Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Einstreu
Frischmist1 Gülle Jauche2
4 5 6 7
5,6 0,0187 –3 –3
11,2 0,0303 –3 –3
Angabe.
Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV
und Tag) fällt keine Jauche an.
3
Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4
Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5
Werte extrapoliert.
6
Werte interpoliert.
Tabelle 2
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1
Bezeichnung
Ponys und Kleinpferde
Andere Pferde unter 3 Jahren
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere
Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer
Schafe 1 Jahr alt und älter
Ferkel
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG)
Mastschweine über 50 kg LG
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG
Legehennen ½ Jahr und älter
Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr
Schlacht- und Masthähne und -hühner
Gänse insgesamt
Enten insgesamt
Truthühner insgesamt
1
GV2
0,70
0,70
1,10
0,30
0,70
1,00
0,05
0,10
0,02
0,06
0,16
0,30
0,004
0,004
0,004
0,004
0,004
0,004
Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere
Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2
Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.

Artikel 2
Änderung der
Verordnung über das Inverkehrbringen
und Befördern von Wirtschaftsdünger
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Be-
fördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Inverkehrbringen“ die Wörter „einschließlich des
Vermittelns“ eingefügt.
b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 5 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes
übermitteln der zuständigen obersten Landesbe-
hörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Anga-
ben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Ge-
samtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen
Frischmasse. Die zuständigen obersten Landes-
behörden übermitteln dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni
eines jeden Jahres Angaben über die den zu-
ständigen Behörden des jeweiligen Landes nach
Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort ge-
nannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zu-
ständigen obersten Landesbehörden können eine
andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen,
an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind
und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.“
3. In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die
Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Düngemittelverordnung
§ 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch
die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderung
§ 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März
2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 2
Schaffung von
Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasser-
läufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten land-
wirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anfor-
derungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3,
jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverord-
nung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf
stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Lan-
desregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der
Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen,
die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
– außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Dünge-
verordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderun-
gen nach Landesrecht zu beachten.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007
(BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1305. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 75dbb6b3c6aa9c7e….