Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
WDüngNachwVO§ 5 Mitteilungspflicht
Stand: 26.08.2026
Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bereitgestellte Datenbank zu erfolgen.