Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wirtschaftsdüngernachweisverordnung

WDüngNachwVO

§ 4 Nutzung von Geodaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der dortigen amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

§ 3 § 5