Gesetze / WDO-Bezügeverordnung

WDOBezV

§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202020/1#abs-1 (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202020/1#abs-2 (2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
für Reservistendienst Leistende
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202020/1#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202020/1#abs-4 (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende

1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
§ 2