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# § 1 WDOBezV 2020 — Dienstbezüge und Wehrsold

WDO-Bezügeverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind

- 1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 2. die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 3. die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 4. der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

- 6. bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind

- 1. für Reservistendienst Leistende

  - a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - b) der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - d) das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - e) der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - f) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

  - g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;

- 2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,

  - a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  - b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

  - c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende

- 1. der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,

- 2. die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,

- 3. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und

- 4. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 WDOBezV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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