Gesetze / WDO-Bezügeverordnung
WDOBezV 2016§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202016/1#abs-1 (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202016/1#abs-2 (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202016/1#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDOBezV%202016/1#abs-4 (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des Wehrsoldgesetzes).