(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold (§ 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes), der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen (§ 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 8f des Wehrsoldgesetzes).