Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.08.2013 – 2 WDB 4/13Gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen früheren Soldaten; Antrag auf Auszahlung einer ÜbergangsbeihilfeZitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2020 – 2 WDB 12/20Ablehnung der teilweisen Auszahlung einer Übergangsbeihilfe
- BVerwG, 11.02.2021 – 2 WDB 14/20Ablehnung der teilweisen Auszahlung einer einbehaltenen Übergangsbeihilfe; mehrfache vorsätzliche gefährliche KörperverletzungenZitiert von 11
- BVerwG, 05.09.2013 – 2 WD 24/12Außerdienstliches Dienstvergehen; zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung; Sanktionierungspraxis der Wehrdienstgerichte; negative BeispielwirkungZitiert von 5
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WD 4.26, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25
- BVerwG, 16.02.2026 – 2 WD 1.26, 2 WD 1.26 (2 WD 28.24)
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 WD 36.25Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem SchadenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-1 (1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-2 (2) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von
Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-3 (3) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Ist ein Wehrdienstsenat nicht beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-4 (4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-5 (5) Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. Die Berufung erfolgt
§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-6 (6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/82#abs-7 (7) Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.