Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.07.2024 – 2 WDB 8/24Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WD 13/21Aberkennung des Dienstgrads durch Verwaltungsakt; Aussetzung des VerfahrensZitiert von 8
- BVerwG, 15.10.2020 – 2 WD 1/20Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 WD 16/24Mehrstufige Degradierung eines Ruhestandssoldaten wegen KindesmissbrauchsZitiert von 4
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
23 Entscheidungen zu § 83 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/83#abs-1 (1) Durch das Bundesministerium der Verteidigung werden Wehrdisziplinaranwaltschaften eingerichtet. Es bestellt Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte bei den Truppendienstgerichten. Die bestellten Beamtinnen und Beamten sind Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/83#abs-2 (2) Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten die der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten auch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung, wenn sie oder er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind.