Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.05.2011 – 2 WD 2/10Maßnahmebemessung bei Fernbleiben eines Soldaten von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und WeiterbildungZitiert von 64
- BVerwG, 25.10.2018 – 2 WD 8/18Wiederholte eigenmächtige Abwesenheit; CannabiskonsumZitiert von 13
- BVerwG, 11.06.2015 – 2 WD 12/14Unerlaubtes Fernbleiben von der Dienststelle; WahrheitspflichtverletzungZitiert von 9
- BVerwG, 12.02.2015 – 2 WD 2/14Fernbleiben vom Dienst; DienstgradherabsetzungZitiert von 15
- BVerwG, 25.10.2012 – 2 WD 32/11Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; BeförderungsverbotZitiert von 11
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; MangelbeseitigungZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/13#abs-1 (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/13#abs-2 (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/13#abs-3 (3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.