Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.02.2011 – 2 WD 38/10Wiedereinsetzung; Versäumung der Berufungsfrist; Unkenntnis der Urteilszustellung wegen Auslandsaufenthalt
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 2
- BGH, 16.12.2021 – StB 34/21Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 WD 7.25
- BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
- BVerwG, 15.01.2026 – 2 WD 4.25Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Diebstahls einer Dienstpistole
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
1.
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
2.
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
4.
die angewendeten Gesetzesvorschriften,
5.
die Beweismittel,
6.
die verhängte Disziplinarmaßnahme,
7.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
8.
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.