Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 02.05.2019 – 2 WD 15/18Disziplinarische Ahndung schweren KindesmissbrauchsZitiert von 14
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15/11Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger; Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen; LösungsbeschlussZitiert von 17
- BVerwG, 16.02.2012 – 2 WD 7/11Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und BezügekürzungZitiert von 2
- BVerwG, 31.05.2011 – 2 WD 4/10Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 16
- BVerwG, 13.01.2011 – 2 WD 20/09Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung; Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; objektiver Maßstab; Vorgesetztenstellung; Verfahrenseinstellung nach § 153a StPOZitiert von 75
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; MangelbeseitigungZitiert von 17
- BVerwG, 25.11.2010 – 2 WD 28/09Kostenentscheidung; Widerspruch gegen Ankündigung eines DisziplinargerichtsbescheidsZitiert von 3
- BVerwG, 12.10.2010 – 2 WD 44/09Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Einstellung des StrafverfahrensZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.