Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 73 Zusammensetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/73#abs-1 (1) Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern in erforderlicher Anzahl. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/73#abs-2 (2) Beim Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/73#abs-3 (3) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung nach § 78 nicht den Vorsitz führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/73#abs-4 (4) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen auf Zeit und Richter auf Zeit verwendet werden. Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamtes, ernannt werden
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/73#abs-5 (5) Zusätzlich zu dem Richteramt bei einem Truppendienstgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.