Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 71 Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 21.06.2005 – 2 BvR 957/04Zitiert von 4
- BVerfG, 28.10.1975 – 2 BvR 258/75Gesetzlicher Richter; Entscheidung über Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme (Wehrdisziplinarordnung) unter Mitwirkung eines Vorsitzenden Richters, der bei der Beschwerdeentscheidung über die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt hat
- BVerwG, 13.01.2022 – 2 WD 4/21Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen BerufungsverfahrensZitiert von 70
3 Entscheidungen zu § 71 WDO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/71#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet durch Rechtsverordnung Truppendienstgerichte und bestimmt Anzahl, Sitz und Dienstbereich nach den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr und in Anlehnung an ihre Gliederung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/71#abs-2 (2) Bei Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministerium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts zweckmäßig ist. Es kann dabei auch den Dienstbereich der auswärtigen Truppendienstkammern bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/71#abs-3 (3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sachdienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/71#abs-4 (4) Truppendienstgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/71#abs-5 (5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Hauptgeschäftsstelle eingerichtet. An jedem Kammerstandort wird mindestens eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz des Gerichts wahr.