Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 68 Aberkennung des Dienstgrades
Stand: 13.04.2025
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 68 WDO →
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