Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 21.01.2016 – 2 WD 6/15Reisekostenbetrug; Dienstgradherabsetzung; BezügekürzungZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/51#abs-1 (1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen die Soldatin oder den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/51#abs-2 (2) Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen die Soldatin oder den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer Tat, die während der Bewährungsfrist begangen wird, keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, so ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/51#abs-3 (3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.