Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 152 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 13.04.2025
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 152 WDO →
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